Ein tödlicher Arbeitsunfall in einem Industriebetrieb erschüttert die Region und führt zu einem komplexen Rechtsstreit. Angehörige eines Arbeiters, der bei dem Unfall mit heißer Schlacke ums Leben kam, klagen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Fall wirft die Frage auf, ob das Unternehmen seine Fürsorgepflicht verletzt und den Tod des Mitarbeiters billigend in Kauf genommen hat. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 Ta 336/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) Datum: 30.10.2024 Aktenzeichen: 9 Ta 336/24 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers. Die Kläger fordern Schmerzensgeld und die Anerkennung der Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Schäden aufgrund eines Arbeitsunfalls, wobei sie den Beklagten ein vorsätzliches Verhalten unterstellen. Beklagte: Die Beklagte zu 2 ist Teil einer Unternehmensgruppe und war der Arbeitgeber des verstorbenen Arbeitnehmers. Sie und ihr ehemaliger Geschäftsführer werden wegen eines Verstoßes gegen Fürsorgepflichten verklagt. Um was ging es? Sachverhalt: Am 28. März 2020 ereignete sich ein schwerer Arbeitsunfall im Betrieb der Beklagten zu 2, bei dem der Arbeitnehmer tödlich verunglückte. Die Kläger, als Erben, verlangen von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob der Haftungsausschluss nach §§ 104, 105 SGB VII wegen eines vorsätzlichen Verhaltens der Beklagten ausgeschlossen ist, was im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts liegt. Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg wurde aufgehoben. Das Arbeitsgericht
Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de LG Magdeburg – Az.: 9 O 2179/07 -524 – Urteil vom 06.07.2012 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.014,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2005 zu zahlen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 95 % und die […]