Ein Münchner Gericht hat entschieden: Eltern müssen für ihren schulpflichtigen Sohn einen Masernimpfnachweis erbringen, trotz ihrer Ängste und der traumatischen Erfahrung, einen Sohn durch Krebs verloren zu haben. Das Gericht betonte die Verfassungsmäßigkeit der Masernimpfpflicht und sah keine unüberwindbaren Hürden für die Eltern, den geforderten Nachweis zu erbringen. Zum vorliegenden Urteil Az.: M 26a K 23.2698 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Verwaltungsgericht München Datum: 18.11.2024 Aktenzeichen: M 26a K 23.2698 Verfahrensart: Anfechtungsklage Rechtsbereiche: Infektionsschutzgesetz (IfSG), Verwaltungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eltern eines schulpflichtigen Kindes. Sie argumentieren, dass sie aufgrund von medizinischen Bedenken bezüglich der Masernimpfung ihres Sohnes keine Nachweise erbringen konnten. Zudem bezweifeln sie die Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Vorlage des Impfnachweises und beklagen den staatlichen Druck, der aus ihrer Sicht eine freie Impfentscheidung erschwert. Beklagte: Gesundheitsamt, das die Vorlage eines Impfnachweises gemäß Infektionsschutzgesetz verlangt. Es betont die gesetzliche Notwendigkeit der Nachweisanforderung zur Sicherstellung eines ausreichenden Impfschutzes in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Schulen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Eltern eines schulpflichtigen Sohnes wurden vom Gesundheitsamt angewiesen, einen Nachweis über den Masernimpfschutz vorzulegen. Sie führten an, dass dies aufgrund vermuteter medizinischer Kontraindikationen und fehlender Atteste nicht möglich sei. Zudem beklagten sie lange Wartezeiten und die Unmöglichkeit, einen Arzt zu finden, der ein entsprechendes Attest ausstellen würde. Kern des Rechtsstreits: Es geht darum, ob die Anordnung zur Vorlage eines Masern-Impfnachweises rechtmäßig ist und ob die beklagten psych
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de AG Burgwedel – Az.: 7 C 283/19 – Urteil vom 07.11.2019 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 102,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.05.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits […]