Ein Nachbarstreit um eine Gartenerhöhung in Nordrhein-Westfalen landet vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Kläger fühlte sich von der Aufschüttung auf dem Nachbargrundstück in seinen Rechten beschnitten und verlangte deren Rückbau. Das Gericht entschied jedoch zugunsten des Bauherrn und wies die Klage ab, da die Aufschüttung die baurechtlichen Vorgaben einhalte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 A 2219/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Datum: 13.11.2024 Aktenzeichen: 2 A 2219/23 Verfahrensart: Zulassungsverfahren (Berufung) Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Baurecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümer eines Grundstücks, der die Aufhebung einer benachbarten Baugenehmigung und den Rückbau einer Aufschüttung fordert. Er argumentiert, dass die Baugenehmigung gegen Abstandsflächenvorschriften verstoßen und seine Interessen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Beklagter: Landkreis oder Gemeinde, die die Baugenehmigung erteilt hat. Sie sieht keinen Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften und wies darauf hin, dass der Kläger keinen Antrag auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gestellt hatte. Beigeladene: Eigentümerin des Nachbargrundstücks, die die Aufschüttung vorgenommen hat. Keine Stellungnahme oder spezifische Argumente im Urteil enthalten. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger wollte eine Baugenehmigung für eine Aufschüttung auf dem benachbarten Grundstück aufheben lassen und den Rückbau derselben verlangen. Die genehmigte Aufschüttung ist laut Kläger höher als zulässig und verletzt somit das Rücksichtnahmegebot. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Baugenehmigung für die Aufschüttung gegen baurechtliche Vorschriften versto
Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 7 C 161/15 Urteil vom 29.08.2016 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren […]