Ein 63-jähriger Mann aus Bayern hat vor Gericht einen wichtigen Sieg errungen: Trotz mittelschwerem Schlafapnoe-Syndrom darf er seinen Führerschein behalten, da er nachweislich nicht unter übermäßiger Tagesmüdigkeit leidet. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kippte damit die vom Landratsamt angeordnete Nachbegutachtungspflicht und lockerte die strengen Auflagen für Führerscheininhaber mit Schlafapnoe. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 CS 24.1155 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Datum: 29.10.2024 Aktenzeichen: 11 CS 24.1155 Verfahrensart: Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Fahrerlaubnisrecht Beteiligte Parteien: Antragsteller: Der Inhaber einer Fahrerlaubnis, der gegen Auflagen des Landratsamts zur Nachbegutachtung bezüglich seines Schlafapnoe-Syndroms vorgeht. Der Antragsteller argumentiert, dass er keine übermäßige Tagesmüdigkeit aufweist und daher die Nachbegutachtung nicht erforderlich ist. Antragsgegner: Landratsamt Deggendorf (Fahrerlaubnisbehörde), das die Nachbegutachtung aufgrund eines fachärztlichen Gutachtens anordnet, welches eine bedingte Fahreignung des Antragstellers feststellt. Um was ging es? Sachverhalt: Der Antragsteller, im Besitz einer Fahrerlaubnis mehrerer Klassen, wurde vom Landratsamt Deggendorf aufgefordert, eine Nachbegutachtung seiner Schlafapnoe-Erkrankung durchführen zu lassen, obwohl er nach einer Magen-Operation keine übermäßige Tagesmüdigkeit mehr zeigte. Er legte Widerspruch gegen diese Auflage ein und suchte vorläufigen Rechtsschutz. Kern des Rechtsstreits: Darf eine Fahrerlaubnisbehörde Nachbegutachtungen verlangen, obwohl keine übermäßige Tagesmüdigkeit besteht und somit keine relevanten Fahreignungsmängel vorliegen? Was wurde entschieden?
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Hamm Az.: 8 UF 200/12 Beschluss vom 10.04.2013 Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 05. Juli 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 2.458,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem […]