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Erstattung von Tierarztkosten bei Fundtieren

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Eine Frau findet eine Perserkatze und bringt sie zum Tierarzt – doch wer zahlt die Rechnung? Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied nun, dass die Fundbehörde nicht für die Kosten aufkommen muss, da die Finderin die Behörde nicht rechtzeitig informiert hatte. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Grauzonen bei der Versorgung von Fundtieren. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 LA 11/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Datum: 12.11.2024 Aktenzeichen: 4 LA 11/22 Verfahrensart: Zulassungsverfahren zur Berufung Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Fundrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin forderte die Erstattung von Tierarztkosten für eine gefundene Perserkatze. Sie argumentierte, dass die tierärztliche Behandlung unaufschiebbar war und sie ihrer Anzeigepflicht durch Übergabe der Katze an die Tierärztin nachgekommen sei. Beklagte Partei (Fundbehörde): Die Beklagte wurde von der Klägerin erst verspätet über den Fund informiert. Sie lehnte die Kostenübernahme ab, da die Anzeigepflicht nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin fand eine Perserkatze und ließ sie tierärztlich behandeln, ohne die Fundbehörde rechtzeitig zu informieren. Später verlangte die Klägerin die Erstattung der Tierarztkosten von der Fundbehörde. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Klägerin ihrer Anzeigepflicht ordnungsgemäß nachkam und ob dies einen Anspruch auf Erstattung der angefallenen Kosten begründet. Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Die Klägerin trug die Kosten des Zulassungsverfahrens. Begründung: Die Klägeri


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