Ein Mann aus dem Rhein-Neckar-Kreis klagte gegen die Befristung seines Ersatzführerscheins und scheiterte nun vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe. Die Richter sahen in der Befristung keinen Verstoß gegen geltendes Recht und befanden, dass die EU-weiten Vorgaben zur Vereinheitlichung der Führerscheine zwingende Gründe für die Befristung liefern. Pikant: Das Gericht bezichtigte den Kläger zudem der Treuwidrigkeit, da er seiner Pflicht zum Umtausch des alten Führerscheins nicht nachgekommen war. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 K 2977/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Verwaltungsgericht Karlsruhe Datum: 31.10.2024 Aktenzeichen: 12 K 2977/23 Verfahrensart: Allgemeine Leistungsklage Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht, Fahrerlaubnisrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eine Privatperson, die die Ausstellung eines unbefristeten Ersatzführerscheins für bestehende Fahrerlaubnisse begehrt. Argumentiert, dass eine Befristung des Führerscheins rechtlich unzulässig sei und gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Zudem führte er an, dass die Befristung eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Beklagter: Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis. Lehnten den Antrag auf einen unbefristeten Führerschein ab, gestützt auf die Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 24a Abs. 1 FeV), die eine Befristung vorsieht und auf EU-Richtlinien basiert, die auf Betrugsprävention und Erhöhung der Verkehrssicherheit abzielen. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger, der seine Fahrerlaubnisse vor 2013 erworben hatte, beantragte nach Verlust seines alten Führerscheins einen neuen ohne Befristung. Dieser Antrag wurde vom Landratsamt abgelehnt, das ihm einen Führerschein mit Befristung bis 2038 ausstellte. Kern des Rechtsstreits: Ob die Befristung eines Ersatzführerscheins für Fahrerlaubnisse,
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Itzehoe Az.: 4 S 176/94 Verkündet am 27.04.1995 Vorinstanz: AG Itzehoe – Az.: 15 (14) C 385/94 N In dem Rechtsstreit hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1995 für Recht erkannt: Die Berufung der Kläger gegen das am 10. Oktober 1994 […]