Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

§ 317 StGB: Strafe bei Störung von Telekommunikationsanlagen

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

Vorsicht bei Störung von Telekommunikationsanlagen! Nach § 317 StGB drohen erhebliche Strafen. Informieren Sie sich jetzt in diesem Ratgeber umfassend über die Rechtslage bei Störungen von Telefon und Internet. Erfahren Sie, welche Konsequenzen drohen, wer haftet und wie Sie sich im Ernstfall richtig verhalten. Schützen Sie sich vor hohen Strafen und handeln Sie korrekt. Symbolfoto: Ideogram gen. Das Wichtigste: Kurz & knapp Was ist strafbar? Beschädigung, Zerstörung oder Störung von öffentlichen Telekommunikationsanlagen (z.B. Telefon, Internet, Mobilfunk) ist nach § 317 StGB strafbar. Dies umfasst z.B. das Durchtrennen von Kabeln, Beschädigen von Masten oder Stören des Betriebs. Vorsätzlich begangen droht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Auch fahrlässiges Handeln ist strafbar (z.B. bei Bauarbeiten). Welche Strafen drohen? Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bei Vorsatz. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bei Fahrlässigkeit. Zusätzlich können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden (z.B. Reparaturkosten, entgangener Gewinn). Was tun bei Störung? Störung unverzüglich dem Anbieter melden. Beweise sichern (Screenshots, Fotos, Protokolle). Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten. Anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen.


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv