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(Video-)Kamera – Verantwortlicher muss nachweisen das DS-GVO eingehalten wird

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Ein Grundstückseigentümer in Brandenburg zog vor Gericht, weil die Nachbarin ihn mit einer Hightech-Kamera überwachte – und bekam Recht. Die Kamera mit 360-Grad-Blick, Gesichtserkennung und Mikrofon muss nun so eingestellt werden, dass der Nachbar nicht mehr gefilmt werden kann. Das Gericht drohte der Nachbarin für jeden Verstoß ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro an. Zum vorliegenden Urteil Az.: 30 C 190/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Brandenburg
  • Datum: 05.12.2024
  • Aktenzeichen: 30 C 190/22
  • Verfahrensart: Zivilrechtliches Nachbarschaftsstreitverfahren
  • Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Persönlichkeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit Bootsschuppen/-garagen und Stadtvillen bebaut ist. Er fordert von der Beklagten sicherzustellen, dass ihre Überwachungskamera nicht sein Grundstück erfasst.
  • Beklagte: Die Beklagte ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks und hat eine Überwachungskamera installiert, die potenziell das Grundstück des Klägers erfassen kann. Sie ist der Auffassung, die Überwachung sei rechtlich zulässig und beantragt Klageabweisung.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger forderte die Beklagte auf, die Erfassung seines Grundstücks durch die Überwachungskamera zu verhindern. Die Beklagte hatte die Kamera so angebracht, dass sie das klägerische Grundstück erfassen könnte. Eine technische Veränderung der Kameraeinstellungen war erforderlich, um die Erfassung zu verhindern.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Installation und Bedienbarkeit der Überwachungskamera der Beklagten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen verletzt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagte muss geeignete Maßnahmen ergreifen, damit ihre Überwachungskamera das Grundstück des Klägers nicht erfasst. Zudem muss sie dem Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 453,87 € zahlen. Andernfalls droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass die Überwachung durch die Kamera das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers verletzt. Es stützt sich dabei auf datenschutzrechtliche Vorschriften und das Grundrecht auf Persönlichkeitsentfaltung.
  • Folgen: Die Beklagte muss die Kameraanordnung ändern, um die Erfassungsmöglichkeiten zu deaktivieren, oder sie könnte sonst rechtlich belangt werden. Sie trägt alle Verfahrenskosten. Das Urteil unterstreicht, dass Personendaten und Persönlichkeitsrechte durch technische Überwachung nicht ohne rechtliche Grundlagen verletzt werden dürfen.

Videoüberwachung im Alltag: Datenschutz und rechtliche Anforderungen im Fokus

Die Videoüberwachung ist in unserer modernen Gesellschaft allgegenwärtig. Ob in Geschäften, Büros oder öffentlichen Räumen – Überwachungskameras sind zu einem festen Bestandteil unseres Alltags geworden. Dabei spielen Datenschutz und rechtliche Anforderungen eine zentrale Rolle, die durch die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) klar geregelt werden. Für Verantwortliche bedeutet dies, dass die Installation und der Betrieb von Sicherheitskameras an strenge Bedingungen geknüpft sind. Transparenzpflichten, Datenzugriffsrechte und der Schutz persönlicher Daten müssen gewährleistet sein. Nicht jede Bildaufnahme ist zulässig, und die Dokumentation der datenschutzkonformen Kameranutzung wird zunehmend wichtiger….


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