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(Video-)Kamera – Verantwortlicher muss nachweisen das DS-GVO eingehalten wird

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Ein Grundstückseigentümer in Brandenburg zog vor Gericht, weil die Nachbarin ihn mit einer Hightech-Kamera überwachte – und bekam Recht. Die Kamera mit 360-Grad-Blick, Gesichtserkennung und Mikrofon muss nun so eingestellt werden, dass der Nachbar nicht mehr gefilmt werden kann. Das Gericht drohte der Nachbarin für jeden Verstoß ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro an. Zum vorliegenden Urteil Az.: 30 C 190/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Brandenburg Datum: 05.12.2024 Aktenzeichen: 30 C 190/22 Verfahrensart: Zivilrechtliches Nachbarschaftsstreitverfahren Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Persönlichkeitsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit Bootsschuppen/-garagen und Stadtvillen bebaut ist. Er fordert von der Beklagten sicherzustellen, dass ihre Überwachungskamera nicht sein Grundstück erfasst. Beklagte: Die Beklagte ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks und hat eine Überwachungskamera installiert, die potenziell das Grundstück des Klägers erfassen kann. Sie ist der Auffassung, die Überwachung sei rechtlich zulässig und beantragt Klageabweisung. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger forderte die Beklagte auf, die Erfassung seines Grundstücks durch die Überwachungskamera zu verhindern. Die Beklagte hatte die Kamera so angebracht, dass sie das klägerische Grundstück erfassen könnte. Eine technische Veränderung der Kameraeinstellungen war erforderlich, um die Erfassung zu verhindern. Kern des Rechtsstreits: Ob die Installation und Bedienbarkeit der Überwachungskamera der Beklagten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen verletzt. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beklag


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