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Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

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In einem überraschenden Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass Behörden nicht einfach das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Fahrrädern verbieten dürfen. Ein Mann hatte sich erfolgreich gegen ein solches Verbot gewehrt, nachdem ihm vorgeworfen wurde, ungeeignet zum Führen solcher Fahrzeuge zu sein. Das Gericht kritisierte die mangelnde Rechtsgrundlage für derartige Verbote und hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Zum vorliegenden Urteil Az.: 16 B 175/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Datum: 05.12.2024 Aktenzeichen: 16 B 175/23 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im vorläufigen Rechtsschutz Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht Beteiligte Parteien: Antragsteller: Eine Person, die gegen die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen protestiert. Der Antragsteller argumentierte, dass die entsprechende Verfügung unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich bedenklich sei. Antragsgegnerin: Die zuständige Verwaltungsbehörde, die dem Antragsteller das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und die Mofa-Prüfbescheinigung untersagte. Die Antragsgegnerin erließ die Ordnungsverfügung, welche Gegenstand des Rechtsstreits ist. Um was ging es? Sachverhalt: Der Antragsteller legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ein, der ihm das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagte und ihn aufforderte, die Mofa-Prüfbescheinigung abzugeben. Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen diese Verfügung. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und die Abgabe der Mofa-Prüfbescheinigung auf einer rechtlich ausreichenden Grundlage beruhen, um die Fortbew


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