Ein Seminarleiter in Düsseldorf hat seine Lizenz verloren, weil er Aufbauseminare für Verkehrssünder drastisch verkürzt hat – trotz Teilnahmebescheinigungen. Das Verwaltungsgericht sah darin eine grobe Pflichtverletzung und bestätigte den sofortigen Widerruf der Seminarerlaubnis zum Schutz der Verkehrssicherheit. Der Seminarleiter hatte die Sitzungen um bis zu 90 Minuten gekürzt und damit die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer erheblich unterschritten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 L 2440/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Verwaltungsgericht Düsseldorf Datum: 26.11.2024 Aktenzeichen: 6 L 2440/24 Verfahrensart: Eilverfahren im Verwaltungsrecht (Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO) Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Ordnungsrecht Beteiligte Parteien: Antragsteller: Fahrlehrer, der die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner Seminarerlaubnis und die Gebührenfestsetzung beantragt. Er argumentiert, dass die Sofortige Vollziehung seiner Seminarerlaubnis nach dem Widerruf der Erlaubnis nicht gerechtfertigt sei und er weiterhin als Seminarleiter tätig sein sollte. Antragsgegnerin: Behörde, die die Seminarerlaubnis des Antragstellers widerrufen hat. Sie begründet den Widerruf mit mangelnder Zuverlässigkeit des Antragstellers aufgrund wiederholter grober Pflichtverletzungen als Seminarleiter. Um was ging es? Sachverhalt: Der Antragsteller hatte gegen eine Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin geklagt, mit der ihm die Seminarerlaubnis entzogen wurde. Die Behörde stützt ihren Widerruf auf grobe Pflichtverletzungen des Antragstellers, der Seminare verkürzte und trotzdem Teilnahmebescheinigungen ausstellte. Kern des Rechtsstreits: Ob die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung und damit de
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Koblenz – Az.: 5 U 196/11 – Urteil vom 30.06.2011 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 1. Februar 2011 teilweise geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil […]