Ein Lübecker Pflegeheim muss 3.000 Euro Schmerzensgeld zahlen, weil eine 97-jährige Bewohnerin innerhalb kürzester Zeit mehrfach stürzte und sich verletzte. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die notwendigen Sicherungsmaßnahmen trotz bekannter Sturzgefahr nicht konsequent umgesetzt wurden. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die schwierige Balance zwischen dem Schutzbedürfnis von Heimbewohnern und ihrem Recht auf Selbstbestimmung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 O 208/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Lübeck Datum: 05.12.2024 Aktenzeichen: 10 O 208/23 Verfahrensart: Zivilverfahren wegen Schadensersatzansprüchen aus einem Heimvertrag Rechtsbereiche: Zivilrecht, Vertragsrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Erbe der verstorbenen Mutter, der Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aufgrund von Pflichtverletzungen in der Pflege der Erblasserin geltend macht. Der Kläger argumentiert, dass die Pflegeeinrichtung ihrer Verpflichtung, Sturzprophylaxe zu betreiben, nicht nachgekommen sei, was zu mehreren Stürzen, Schmerzen, Verletzungen und letztlich zum Tod der Erblasserin geführt habe. Er fordert Schmerzensgeld sowie Ersatz für Medikamentenkosten. Beklagte: Betreiberin der Pflegeeinrichtung, die die Vorwürfe des Klägers abstreitet. Sie argumentiert, dass regelmäßig Kontrollgänge durchgeführt und der Erblasserin alle erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt worden seien. Sie sieht keine Pflichtverletzung und beantragt die Abweisung der Klage. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger machte als Erbe Schmerzensgeldansprüche geltend, da seine Mutter wäh
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesarbeitsgericht Az.: 2 AZR 93/01 Urteil vom 07.03.2002 Vorinstanzen: I. Arbeitsgericht Dresden – Az.: 7 Ca 4612/99-Urteil vom 14. März 2000 II. Sächsisches Landesarbeitsgericht – Az.: 3 Sa 476/00 – Urteil vom 17.11.2000 In Sachenhat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2002 für […]