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Rückforderung gewährter Corona-Soforthilfen – nichtrückzahlbar

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Ein Bremer Kameramann muss Corona-Soforthilfen zurückzahlen, obwohl diese als „nicht rückzahlbarer Zuschuss“ gewährt wurden. Das Oberverwaltungsgericht Bremen entschied, dass die Behörde die Gelder zu Recht zurückfordert, da die Einnahmen des Mannes höher waren als ursprünglich angegeben. Der Kläger muss nun 2.540,44 Euro zurückzahlen und die Kosten des Verfahrens tragen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 LA 199/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Hansestadt Bremen
  • Datum: 28.11.2024
  • Aktenzeichen: 1 LA 199/23
  • Verfahrensart: Berufungszulassungsverfahren im Rahmen der Rückforderung von Corona-Soforthilfen
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Förderrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Freiberuflicher Bildberichterstatter und Kameramann, der gegen die teilweise Rückforderung von Corona-Soforthilfen klagt. Er argumentiert, dass die Fördermittel als „nicht rückzahlbare“ Zuschüsse kein Widerruf oder Rückforderung rechtfertigen. Er verweist zudem auf eine Ungleichbehandlung im Prüfungsumfang seiner Anträge im Vergleich zu anderen Fällen. Weiterhin sieht er sich durch die Formulierung der Bescheide im Vertrauen darauf, dass eine Rückforderung nicht erfolgen könne, bestärkt.
  • Beklagte: Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen, welche die Rückforderung der Hilfen aufgrund von Zweckverfehlung geltend macht, da die tatsächlichen Einnahmen über den Ausgaben lagen, die als Grundlage der Förderung galten.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger erhielt während der Corona-Pandemie Zuschüsse über das Förderprogramm zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen. Ursprünglich wurden ihm Förderungen für März bis Mai 2020 gewährt, die später teilweise mit der Begründung einer Zweckverfehlung zurückgefordert wurden, da die tatsächlichen Einnahmen des Klägers die förderfähigen Kosten überstiegen.
  • Kern des Rechtsstreits: Aufhebung der Bewilligungsbescheide und Rückforderung von Fördermitteln wegen Zweckverfehlung. Streit über die Bedeutung der Bezeichnung „nicht rückzahlbare“ Zuschüsse und über die Möglichkeit des Widerrufs angesichts der ursprünglich gemachten Angaben sowie die Gleichbehandlung im Prüfverfahren.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen wird abgelehnt. Die Rückforderung der Fördermittel in Höhe von 2.540,44 Euro bleibt bestehen.
  • Begründung: Das Gericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsurteils. Die Förderzuwendungen können widerrufen werden, wenn der für die Förderung erforderliche Zweck – wie hier die Linderung eines Liquiditätsengpasses – nicht eingetreten ist. Die Widerrufsbescheide basierten auf rechtmäßiger Prüfung der Einnahmensituation des Klägers und anderer wirtschaftlicher Parameter. Die Unterscheidung zwischen „rückzahlbaren“ und „nicht rückzahlbaren“ Zuwendungen wird als nicht nachhaltig für die Verhinderung eines Widerrufs angesehen, da diese Auszeichnung nicht von der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel entbindet. Zudem wurden keine Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz festgestellt.
  • Folgen: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nun rechtskräftig. Der Kläger muss die Rückforderungssumme begleichen, es gibt keine Möglichkeit für eine weitere Berufung in dieser Angelegenheit….

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