Ein Bremer Kameramann muss Corona-Soforthilfen zurückzahlen, obwohl diese als „nicht rückzahlbarer Zuschuss“ gewährt wurden. Das Oberverwaltungsgericht Bremen entschied, dass die Behörde die Gelder zu Recht zurückfordert, da die Einnahmen des Mannes höher waren als ursprünglich angegeben. Der Kläger muss nun 2.540,44 Euro zurückzahlen und die Kosten des Verfahrens tragen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 LA 199/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberverwaltungsgericht Hansestadt Bremen Datum: 28.11.2024 Aktenzeichen: 1 LA 199/23 Verfahrensart: Berufungszulassungsverfahren im Rahmen der Rückforderung von Corona-Soforthilfen Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Förderrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Freiberuflicher Bildberichterstatter und Kameramann, der gegen die teilweise Rückforderung von Corona-Soforthilfen klagt. Er argumentiert, dass die Fördermittel als „nicht rückzahlbare“ Zuschüsse kein Widerruf oder Rückforderung rechtfertigen. Er verweist zudem auf eine Ungleichbehandlung im Prüfungsumfang seiner Anträge im Vergleich zu anderen Fällen. Weiterhin sieht er sich durch die Formulierung der Bescheide im Vertrauen darauf, dass eine Rückforderung nicht erfolgen könne, bestärkt. Beklagte: Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen, welche die Rückforderung der Hilfen aufgrund von Zweckverfehlung geltend macht, da die tatsächlichen Einnahmen über den Ausgaben lagen, die als Grundlage der Förderung galten. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger erhielt während der Corona-Pandemie Zuschüsse über das Förderprogramm zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen. Ursprünglich wurden ihm Förderungen für März bis Mai 2020 gewährt, die später teilweise mit der Begründung einer Zweckverfehlung zurückgefordert wurden, da die tatsächlichen Einnahmen des Klägers die förderfäh
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Az.: 14 Ca 8564/15, Urteil vom 30.03.2016 Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 6.000,00 festgesetzt. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt davon unberührt. […]