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Nachzahlungsforderungen aus Betriebskostenabrechnungen – Mietvertragskündigung

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Wegen unbezahlter Betriebskosten in Höhe von 1.735,89 Euro muss ein Mieter in Brandenburg seine Wohnung räumen. Das Amtsgericht Brandenburg gab der Räumungsklage des Vermieters statt, räumte dem Mieter jedoch eine Frist bis zum 31. Januar 2025 ein, um eine neue Bleibe zu finden. Der Fall verdeutlicht die rechtlichen Möglichkeiten von Vermietern, auch bei ausstehenden Betriebskostennachzahlungen eine Kündigung auszusprechen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 33 C 33/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Brandenburg Datum: 20.12.2024 Aktenzeichen: 33 C 33/24 Verfahrensart: Räumungsklage Rechtsbereiche: Mietrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger ist der Eigentümer der Wohnung in der B…straße 8, verlangt Räumung und Herausgabe der Wohnung wegen nicht bezahlter Betriebskosten durch den Mieter. Beklagter: Der Beklagte ist der Mieter der Wohnung seit 2009 und hat gegen die Betriebskostenabrechnungen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Der Mieter bestreitet die Berechtigung der Kündigungen und argumentiert, dass sie unwirksam sind. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger forderte vom Beklagten die Zahlung ausstehender Betriebskostennachzahlungen für die Jahre 2020, 2021, und 2022. Nach mehreren Zahlungsaufforderungen und Kündigungen aufgrund der ausbleibenden Zahlungen, wurde die Räumungsklage angestrengt. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Kläger zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsrückständen aus der Betriebskostenabrechnung berechtigt war. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Gericht entschied zugunsten des Klägers. Der Beklagte muss die Wohnung bis zum 31. Januar 2025 räumen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.


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