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Entziehungsklage nach § 17 WEG – Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

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Wegen unerträglichen Gestanks und jahrelanger Pflichtverletzungen verlor eine Eigentümerin in Lörrach ihre Wohnung. Das Amtsgericht entzog der Frau das Eigentum, nachdem Nachbarn über massive Geruchsbelästigungen, undichte Leitungen und unzumutbare Zustände klagten. Der Fall zeigt die drastischen Konsequenzen, die ein Fehlverhalten im Wohnungseigentumsrecht haben kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 C 855/23 WEG | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Lörrach
  • Datum: 16.12.2024
  • Aktenzeichen: 3 C 855/23 WEG
  • Verfahrensart: Klage auf Entziehung von Wohnungseigentum
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Wohnungseigentümergemeinschaft, zu der die Beklagte gehört. Sie strebt die Entziehung des Wohnungseigentums der Beklagten an, da diese gegen die Gemeinschaftspflichten, insbesondere durch Geruchsbelästigung und Verweigerung des Zutritts für Messung und Reparaturen, verstoßen hat.
  • Beklagte: Die Sondereigentümerin der Wohnung Nr. 4 in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie behauptet, prozessunfähig zu sein, und argumentiert, dass der Entzug ihres Eigentums unzumutbar ist, da sie es aus eigener Arbeitsleistung erworben hat.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Beklagte hat über einen längeren Zeitraum ihre Pflichten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft verletzt, indem sie antibetreuungswidrig handelte, insbesondere durch starke Geruchsbelästigung von Müll und verweigerte Zutritte für technische Ablesungen. Dies führte zur Kündigung eines Mietverhältnisses in einer darüber liegenden Wohnung. Die Gemeinschaft beschloss daraufhin ein gerichtliches Verfahren zur Entziehung des Wohnungseigentums der Beklagten.
  • Kern des Rechtsstreits: Kann der Kläger aufgrund anhaltender Pflichtverletzungen durch die Beklagte die Entziehung ihres Wohnungseigentums verlangen, ohne dass ein wirksamer Beschluss der Eigentümerversammlung vorliegt?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht entschied, dass die Entziehungsklage begründet ist und die Beklagte ihr Wohnungseigentum veräußern muss. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist zwar zulässig, ihre Klage auf Aufhebung des Versäumnisurteils wurde jedoch abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht befand, dass keine konkrete Beeinträchtigung der Geschäftsfähigkeit der Beklagten vorliegt und ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft keine zwingende Prozessvoraussetzung für die Entziehungsklage darstellt. Schwerwiegende Pflichtverletzungen durch die Beklagte rechtfertigen die Entziehung des Eigentums, insbesondere durch die massive Geruchsbelästigung, welche auch nach einer gerichtlichen Entscheidung nicht behoben wurde.
  • Folgen: Die Beklagte muss das Wohnungseigentum veräußern und trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil stellt klar, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft auch ohne wirksamen Beschluss eine Entziehungsklage aufgrund von Pflichtverletzungen durchsetzen kann.

Entziehungsklage im Wohnungseigentum: Rechte und Pflichten im Fokus

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt die komplexen Beziehungen zwischen Wohnungseigentümern und deren Gemeinschaft. Dabei spielen Beschlüsse und deren Durchsetzung eine zentrale Rolle für ein harmonisches Zusammenleben in Eigentümergemeinschaften. Die Rechte und Pflichten der einzelnen Eigentümer sind dabei präzise definiert und bieten Orientierung bei möglichen Konflikten….


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