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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Auszahlung eines Sparbuchguthabens

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Ein Sparbuch mit vermeintlich fünfstelligem Guthaben aus den Zeiten der D-Mark entpuppt sich als leere Hülse: Das Landgericht Köln wies die Klage einer Kundin ab, die 23 Jahre nach der letzten Eintragung ihr Sparbuch mit einem Guthaben von über 25.000 DM bei ihrer Sparkasse einlösen wollte. Das Gericht schenkte den bankinternen Unterlagen Glauben, wonach das Konto bereits im Jahr 2000 aufgelöst worden sei und die Kundin seitdem auch keine Zinsen mehr eintragen ließ. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 O 54/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Köln Datum: 19.11.2024 Aktenzeichen: 21 O 54/24 Verfahrensart: Zivilverfahren zur Zahlungsklage Rechtsbereiche: Bankrecht, Zivilrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin fordert von der Beklagten die Auszahlung eines angeblich noch bestehenden Sparbuchguthabens in Höhe von 12.567,89 EUR sowie die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Sie argumentiert, dass das Guthaben noch besteht und ihr gehört. Beklagte: Die beklagte Bank behauptet, das Konto wurde im Jahr 2000 aufgelöst und ein Großteil des Guthabens wurde zugunsten der Klägerin übertragen. Die Beklagte weist darauf hin, dass lediglich ein kleiner Betrag von 318,57 EUR verblieb und dieser auf ein Sammelkonto umgebucht wurde. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin hatte ein Sparbuch bei der Beklagten mit regelmäßig geführten Ein- und Auszahlungen sowie Zinserträgen. Im Jahr 2000 wurde ihr mitgeteilt, dass das S


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