Ein Sparbuch mit vermeintlich fünfstelligem Guthaben aus den Zeiten der D-Mark entpuppt sich als leere Hülse: Das Landgericht Köln wies die Klage einer Kundin ab, die 23 Jahre nach der letzten Eintragung ihr Sparbuch mit einem Guthaben von über 25.000 DM bei ihrer Sparkasse einlösen wollte. Das Gericht schenkte den bankinternen Unterlagen Glauben, wonach das Konto bereits im Jahr 2000 aufgelöst worden sei und die Kundin seitdem auch keine Zinsen mehr eintragen ließ. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 O 54/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Köln
- Datum: 19.11.2024
- Aktenzeichen: 21 O 54/24
- Verfahrensart: Zivilverfahren zur Zahlungsklage
- Rechtsbereiche: Bankrecht, Zivilrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Die Klägerin fordert von der Beklagten die Auszahlung eines angeblich noch bestehenden Sparbuchguthabens in Höhe von 12.567,89 EUR sowie die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Sie argumentiert, dass das Guthaben noch besteht und ihr gehört.
- Beklagte: Die beklagte Bank behauptet, das Konto wurde im Jahr 2000 aufgelöst und ein Großteil des Guthabens wurde zugunsten der Klägerin übertragen. Die Beklagte weist darauf hin, dass lediglich ein kleiner Betrag von 318,57 EUR verblieb und dieser auf ein Sammelkonto umgebucht wurde.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin hatte ein Sparbuch bei der Beklagten mit regelmäßig geführten Ein- und Auszahlungen sowie Zinserträgen. Im Jahr 2000 wurde ihr mitgeteilt, dass das Sparbuch aufgelöst wurde und nur ein geringes Guthaben verblieb, welches ihr gutgeschrieben wurde. Sie klagt nun auf Auszahlung eines höheren Betrages, den sie auf dem Sparbuch vermutet.
- Kern des Rechtsstreits: Der Hauptstreitpunkt war, ob die Bank die Beweislast für die Auszahlung der 25.000 DM trägt und ob die Klägerin tatsächlich über diesen Betrag verfügt hat oder ihn anderweitig angelegt hat.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen. Die Beklagte hat nach Ansicht des Gerichts ausreichend bewiesen, dass das Sparguthaben auf Anweisung der Klägerin aufgelöst und transferiert wurde.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte die Beweislast für die Auszahlung getragen hat. Basierend auf bankinternen Unterlagen und Sachverhaltsschilderungen der Beklagten war das Gericht überzeugt, dass 25.000 DM abgebucht wurde. Auch die Nichtreaktion der Klägerin auf Aufforderungsschreiben zur Vorlage des Sparbuchs und die fehlenden Eintragungen in späteren Jahren trugen zur Urteilsbildung bei.
- Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Anspruch auf das geforderte Guthaben erlischt. Das Urteil bestätigt, dass Banken bei der Vorlage von internen Beweisen und unter bestimmten Umständen die Beweislast für Auszahlungen vor Gericht übernehmen können.
Rechtliche Konflikte um Sparbücher: Ansprüche und Auszahlung im Fokus
Das Sparbuch gehört seit Generationen zu den beliebtesten Instrumenten der privaten Geldanlage in Deutschland. Als klassisches Sparprodukt bietet es Verbrauchern eine sichere und überschaubare Möglichkeit, Geld zurückzulegen und Zinserträge zu generieren. Sparbuchinhaber können ihr Guthaben flexibel verwalten und haben verschiedene Optionen zur Verfügung, wie Zinsauszahlung, Tilgung oder vollständige Kündigung des Sparbuchvertrags. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Sparbücher sind komplex und werfen häufig Fragen zur Auszahlung, Übertragung und Erbschaft auf….