In München entbrannte ein Rechtsstreit um eigenmächtig vorgenommene Umbauten in einer Eigentumswohnung. Obwohl ein Außenfenster zugemauert und ein Deckendurchbruch vergrößert wurden, genehmigte die Eigentümergemeinschaft die Arbeiten nachträglich – zum Ärger einer Miteigentümerin, die vor Gericht zog. Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit des nachträglichen Mehrheitsbeschlusses, der sich auf das neue Wohnungseigentumsrecht stützt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1293 C 365/22 WEG | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht München Datum: 13.10.2022 Aktenzeichen: 1293 C 365/22 WEG Verfahrensart: Anfechtungsklage gegen Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, Eigentümerin einer Wohnung mit einem Miteigentumsanteil. Die Klägerin argumentiert, dass bestimmte Beschlüsse der Eigentümerversammlung ungültig sind und strebt eine Rückgängigmachung baulicher Maßnahmen an, die ohne ordnungsgemäßen Beschluss durchgeführt wurden. Beklagte: Wohnungseigentümergemeinschaft, die die angefochtenen Beschlüsse gefasst hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin ficht Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung an, bei denen bauliche Veränderungen genehmigt wurden, die ohne vorherige Zustimmung realisiert wurden. Dazu gehört der Aus- und Umbau von Bauteilen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, ohne entsprechende Genehmigungen. Die Klägerin sieht die Abstimmungsergebnisse als ungültig an, da sie glaubt, einige Stimmrechte seien nicht korrekt gezählt worden. Kern des Rechtsstreits: Ob die Baumaßnahmen ohne ordentlichen Beschlus
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Bamberg – Az.: 5 U 355/19 – Beschluss vom 07.01.2020 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 13.09.2019, Az. 91 O 166/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg […]