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WEG – Änderung der Teilungserklärung – Umlage der Betriebskosten

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Ein Münchner Gericht sorgte für Aufsehen, als es zwei Erdgeschoss-Eigentümern recht gab, die sich weigerten, für den nachträglich eingebauten Aufzug zu zahlen. Eine Klausel in der Teilungserklärung aus dem Jahr 1968, die sie von den Kosten befreite, hatte nach Ansicht des Gerichts weiterhin Bestand, obwohl das Gebäude damals noch gar keinen Aufzug besaß. Die Entscheidung wirft Fragen nach der Gültigkeit alter Vereinbarungen in Zeiten moderner Wohnstandards auf. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1290 C 19698/21 WEG | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht München Datum: 08.07.2022 Aktenzeichen: 1290 C 19698/21 WEG Verfahrensart: Beschlussanfechtung in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Zwei Miteigentümer innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die sich gegen die Kostenverteilung für den Aufzugseinbau wehren. Sie argumentieren, dass die Teilungserklärung sie als Eigentümer einer Erdgeschosswohnung von den Aufzugskosten befreit. Beklagte: Die Wohnungseigentümergemeinschaft, die einen Beschluss gefasst hat, die Kosten des Aufzugs auf alle Miteigentümer gemäß ihrer Miteigentumsanteile zu verteilen. Sie argumentiert, der Beschluss sei gültig und bestandskräftig, da der vorherige Beschluss nicht angefochten wurde. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger sind in einer Erdgeschosswohnung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft von zehn Einheiten. Die Gemeinschaft beschloss den Einbau eines Personenaufzugs, dessen Betriebskosten sie gemäß ihrer Miteigentumsanteile tragen sollten. Die Kläger widersprechen der Kostenberechnung auf Grundlage einer Teilungserklärung von 1968, die Eigentümer von Erdgeschosswohnungen von Aufzugskosten befreit. Kern des Rechtsstreit


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