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WEG – Änderung der Teilungserklärung – Umlage der Betriebskosten

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Ein Münchner Gericht sorgte für Aufsehen, als es zwei Erdgeschoss-Eigentümern recht gab, die sich weigerten, für den nachträglich eingebauten Aufzug zu zahlen. Eine Klausel in der Teilungserklärung aus dem Jahr 1968, die sie von den Kosten befreite, hatte nach Ansicht des Gerichts weiterhin Bestand, obwohl das Gebäude damals noch gar keinen Aufzug besaß. Die Entscheidung wirft Fragen nach der Gültigkeit alter Vereinbarungen in Zeiten moderner Wohnstandards auf. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1290 C 19698/21 WEG | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht München
  • Datum: 08.07.2022
  • Aktenzeichen: 1290 C 19698/21 WEG
  • Verfahrensart: Beschlussanfechtung in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Zwei Miteigentümer innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die sich gegen die Kostenverteilung für den Aufzugseinbau wehren. Sie argumentieren, dass die Teilungserklärung sie als Eigentümer einer Erdgeschosswohnung von den Aufzugskosten befreit.
  • Beklagte: Die Wohnungseigentümergemeinschaft, die einen Beschluss gefasst hat, die Kosten des Aufzugs auf alle Miteigentümer gemäß ihrer Miteigentumsanteile zu verteilen. Sie argumentiert, der Beschluss sei gültig und bestandskräftig, da der vorherige Beschluss nicht angefochten wurde.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Kläger sind in einer Erdgeschosswohnung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft von zehn Einheiten. Die Gemeinschaft beschloss den Einbau eines Personenaufzugs, dessen Betriebskosten sie gemäß ihrer Miteigentumsanteile tragen sollten. Die Kläger widersprechen der Kostenberechnung auf Grundlage einer Teilungserklärung von 1968, die Eigentümer von Erdgeschosswohnungen von Aufzugskosten befreit.
  • Kern des Rechtsstreits: Ist der Beschluss der Eigentümerversammlung, der die Kläger zur Kostenbeteiligung des Aufzugs verpflichtet, ungültig, da eine bestehende Kostenregelung aus der Teilungserklärung nicht geändert wurde?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der betreffende Beschluss zu TOP 2 der Eigentümerversammlung wurde für ungültig erklärt.
  • Begründung: Die Teilungserklärung von 1968 entbindet die Kläger von den Aufzugskosten. Diese Regelung wurde nicht rechtswirksam durch einen neuen Beschluss geändert, und die Eigentümergemeinschaft hatte keine Kompetenz, diese durch einen Beschluss aufzuheben. Darüber hinaus war der Beschluss von 2011 wegen Beschlussunzuständigkeit nichtig.
  • Folgen: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Beschluss wurde aufgehoben, und die Kläger müssen nicht für die Aufzugskosten zahlen. Das Urteil verdeutlicht, dass bestehende Regelungen in der Teilungserklärung bindend sind, es sei denn, sie werden rechtlich korrekt geändert.

Rechtliche Grundlagen: Teilungserklärungen und ihre Bedeutung für Eigentümergemeinschaften

In der Welt der Eigentumswohnungen spielen Teilungserklärungen eine zentrale Rolle für das Zusammenleben von Wohnungseigentümern. Sie regeln nicht nur die Aufteilung von Flächen und Nutzungsrechten, sondern definieren auch wichtige finanzielle Aspekte wie die Umlage der Betriebskosten. Diese rechtlichen Grundlagen sind entscheidend für eine faire und transparente Kostenverteilung innerhalb einer Eigentümergemeinschaft. Das Wohnungseigentumsgesetz bietet einen rechtlichen Rahmen, der Veränderungen in der Teilungserklärung ermöglicht….


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