Ein Münchner klagte gegen seine private Krankenversicherung, weil er seinen Risikozuschlag für zu hoch hielt – und scheiterte. Der Mann wollte mit Laborwerten beweisen, dass seine Stoffwechselerkrankung verschwunden sei, doch das Gericht sah darin keinen ausreichenden Beweis. Nun muss er die Kosten des Verfahrens tragen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 223 C 6076/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht München Datum: 06.10.2022 Aktenzeichen: 223 C 6076/22 Verfahrensart: Zivilverfahren zur Herabsetzung einer Versicherungsprämie Rechtsbereiche: Versicherungsvertragsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Versicherungsnehmer, der die Herabsetzung der Versicherungsprämie aufgrund wegfallender gefahrerhöhender Umstände verlangt. Er argumentiert, dass weder aktuell noch zukünftig ein erhöhtes Risiko einer Stoffwechselerkrankung besteht. Beklagte: Versicherungsgesellschaft, die den Antrag auf Prämienherabsetzung ablehnt. Sie bestreitet, dass das erhöhte Risiko für eine Stoffwechselerkrankung nicht mehr besteht. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger, der seit 1988 eine private Krankenversicherung mit einem Risikozuschlag wegen Stoffwechselerkrankungen zahlt, beantragte die Herabsetzung der Prämie. Er legte Laborwerte vor, um den Wegfall des Risikos zu belegen, was die Versicherung ablehnte. Kern des Rechtsstreits: Kann der Kläger mithilfe seines vorgelegten Laborberichts den Wegfall der gefahrerhöhenden Umstände ausreichend beweisen, um eine Prämienherabsetzung gemäß § 41 VVG zu erreichen? Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Begrün
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Hamm Az.: 9 U 231/13 Beschluss vom 14.01.2014 Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 11.10.2013 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche […]