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Verkehrsunfall – merkantiler Minderwert – Abzug der Mehrwertsteuer

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Münchner Gericht stärkt die Rechte von Unfallgeschädigten mit Vorsteuerabzugsberechtigung. Ein Taxiunternehmer hatte nach einem Unfall vollen Ersatz der Wertminderung seines Fahrzeugs gefordert – und Recht bekommen. Das Amtsgericht München entschied, dass die Versicherung die Umsatzsteuer nicht vom Minderwert abziehen darf, obwohl der Kläger als Unternehmer diese als Vorsteuer geltend machen kann.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Amtsgericht München
Datum: 26.09.2022
Aktenzeichen: 336 C 1795/22
Verfahrensart: Zivilprozess wegen Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfall
Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

Kläger: Unternehmer, welcher durch einen Verkehrsunfall geschädigt wurde und vorsteuerabzugsberechtigt ist. Der Kläger verlangt die Zahlung von Schadensersatz für merkantile Wertminderung und Fiktive Reparaturkosten. Er argumentiert, dass die merkantile Wertminderung ohne Abzug der Mehrwertsteuer erstattet werden müsse.
Beklagte: Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs. Die Beklagte hat die Haftung anerkannt und bereits einen Teil der Kosten beglichen. Sie argumentiert, dass bei der merkantilen Wertminderung aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers die Mehrwertsteuer herauszurechnen sei und Preisnachlässe branchenüblich seien.

Um was ging es?

Sachverhalt: Der Kläger betreibt ein Unternehmen und ist vorsteuerabzugsberechtigt. Sein Fahrzeug wurde bei einem Unfall mit einem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug beschädigt. Die Reparatur des Fahrzeugs wurde nicht durchgeführt; stattdessen machte der Kläger fiktive Reparaturkosten sowie eine merkantile Wertminderung geltend. Der Kläger fordert die Zahlung der Differenz zwischen der […]


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