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Verkehrsunfall – Haftung bei Schwarzfahrt mit nicht angemeldetem Fahrzeug

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Ein Kaufinteressent nutzte die Gunst der Stunde und drehte mit einem nicht zugelassenen Audi S5 eine unerlaubte Probefahrt, die in einem folgenschweren Unfall endete. Beim Wenden auf der Bundesstraße übersah er einen Opel Astra, beide Fahrzeuge wurden zerstört und der Opel-Fahrer verletzt. Nun muss der unglückliche Probefahrer für den entstandenen Schaden aufkommen, entschied das Landgericht Lübeck. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 O 191/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Lübeck Datum: 18.12.2024 Aktenzeichen: 10 O 191/23 Verfahrensart: Schadensersatzklage nach Verkehrsunfall Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger ist der Halter eines Audi S5, der Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend macht. Er behauptet, dass der Beklagte ohne Erlaubnis eine Probefahrt mit seinem nicht zugelassenen Fahrzeug unternommen und dabei einen Unfall verursacht hat. Beklagter: Der Beklagte hat Interesse an dem Fahrzeug des Klägers gezeigt und argumentiert, dass er eine Probefahrt mit Zustimmung des Klägers gemacht habe. Er bestreitet, am Unfall schuld zu sein, und behauptet, der andere Fahrer sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger wollte sein nicht zugelassenes, aus Dubai importiertes Audi S5 verkaufen. Der Beklagte zeigte Interesse und unternahm laut Kläger ohne Erlaubnis eine Probefahrt, bei der ein Unfall mit einem anderen Fahrzeug passierte. Der Kläger verlangt Schadensersatz für den wirtschaftlichen Totalschaden seines Audi und die Erstattung weiterer Kosten. Kern des Rechtsstreits: War der Beklagte berechtigt, das Fahrzeug des Klägers zu fahren, und trägt er die Alleinschuld für den Unfall? Was wurde entschieden?


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