Ein Münchner Mieter hat seine Hausverwaltung per E-Mail massiv beleidigt und musste deshalb seine Wohnung räumen. Das Amtsgericht München entschied, dass die Beschimpfungen und der ausgesprochene Todeswunsch eine fristlose Kündigung rechtfertigten, obwohl der Mieter die Wohnung bereits verlassen hatte. Nun muss er für die Anwaltskosten aufkommen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 461 C 19994/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht München Datum: 10.06.2022 Aktenzeichen: 461 C 19994/21 Verfahrensart: Zivilverfahren Rechtsbereiche: Mietrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Ehemalige Vermieterin der streitgegenständlichen Wohnung. Sie forderte die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten als Schadensersatz wegen der fristlosen Kündigung aufgrund beleidigender und drohender Äußerungen des Beklagten. Beklagter: Ehemaliger Mieter der Wohnung, welcher die Kündigung aufgrund beleidigender Äußerungen in einem Schreiben an die Hausverwaltung und Zahlungsverzug anfocht. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin war Vermieterin einer Wohnung, die sie dem Beklagten im Juni 2021 vermietete. Am 6. Dezember 2021 schickte der Beklagte eine beleidigende Email an die Hausverwaltung. Am 13. Dezember 2021 folgte die Fristlose Kündigung durch die Klägerin, die im Februar 2022 erneut ausgesprochen wurde, diesmal wegen Zahlungsverzuges. Der Beklagte beglich die Rückstände im Februar 2022 und räumte die Wohnung Ende April 2022. Kern des Rechtsstreits: Ob die beleidigenden Äußerungen des Beklagten eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen und ob die Klägerin Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten hat. Was wurde entschieden?
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OBERLANDESGERICHT KÖLN Az.: Ss 264/01 Beschluss vom 10.08.2001 In der Strafsache hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. März 2001 und auf den Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom […]