Ein Ehepaar verpasst seinen Flug nach Madeira, weil es in der Sicherheitskontrolle feststeckt – und scheitert mit der Klage auf Reisepreis-Erstattung. Das Amtsgericht München sieht die Schuld für das verpasste Boarding beim Reisenden, da die Sicherheitskontrolle eine hoheitliche Aufgabe des Staates sei und nicht dem Reiseveranstalter zuzurechnen ist. Obwohl das Paar mehr als drei Stunden vor Abflug am Flughafen eintraf, reichte die Zeit am Ende nicht, um das Gate rechtzeitig zu erreichen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 158 C 1985/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht München Datum: 19.07.2023 Aktenzeichen: 158 C 1985/23 Verfahrensart: Zivilverfahren wegen Reisemängeln Rechtsbereiche: Reiserecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Reisender, der eine Pauschalreise bei der Beklagten gebucht hat und der meint, einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises aufgrund einer unmöglichen Reiseantritts zu haben. Der Kläger argumentiert hauptsächlich, dass die lange Dauer der Sicherheitskontrolle und die späte Gepäckaufgabe zu seiner Verspätung beim Boarding führten, was der Beklagten zuzuschreiben sei. Beklagte: Der Reiseveranstalter, der die Pauschalreise angeboten hat. Die Beklagte weist die Vorwürfe zurück und argumentiert, dass alle vertraglichen Leistungen erbracht wurden und eventuelle Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle nicht ihrer Verantwortung unterliegen, da diese staatlich organisiert sind. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger buchte eine Pauschalreise, konnte jedoch den Flug nicht antreten, da ihm der Zutritt zum Flugzeug verweigert wurde, als er und seine Ehefrau verspätet am Gate ankamen. Der Kläger fordert die Rückerstattung des Reisepreises, da er den Reiseantritt für unmöglich erklärt, aufgrund einer späten Öffnung des Gepäckabgabeschalters und langer
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de VG Cottbus – Az.: 8 L 76/21 – Beschluss vom 04.03.2021 Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages […]