Ein Reiseveranstalter wollte einen Vertrag über eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik wegen eines vermeintlichen Preisfehlers anfechten, doch das Amtsgericht München entschied zugunsten des Kunden. Der Mann hatte die Reise für 2.878 Euro gebucht, der Veranstalter forderte nachträglich 6.260 Euro – nun muss er 719,50 Euro Entschädigung zahlen, weil er die Reise nicht durchführen wollte. Das Gericht sah in der fehlerhaften Preiskalkulation des Veranstalters keinen Grund zur Anfechtung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 113 C 13080/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht München Datum: 14.04.2023 Aktenzeichen: 113 C 13080/22 Verfahrensart: Zivilverfahren, Entschädigungsklage wegen vereitelter Urlaubsreise Rechtsbereiche: Reiserecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kunde, der eine Reise gebucht hat, fordert Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude, da die Reise aufgrund eines Preisirrtums des Reiseveranstalters nicht durchgeführt wurde. Er argumentiert, dass der Vertrag nicht wirksam angefochten wurde und bestreitet den Fehler. Beklagte: Reiseveranstalterin, die den Reisevertrag wegen eines Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB angefochten hat. Sie gibt an, ein fehlerhaftes Preisangebot durch einen Eingabefehler übermittelt zu haben. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger buchte eine Flugpauschalreise, die von der Beklagten wegen eines Preisirrtums nicht durchgeführt wurde. Die Beklagte erklärte die Anfechtung des Reisevertrags und bot die Reise zu einem höheren Preis an, was der Kläger ablehnte. Der Kläger forderte dann eine Entschädigung von der Beklagten. Kern des Rechtsstreits: Streit um die Wirksamkeit der
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Kammergericht Berlin: Beschwerde gegen Kraftloserklärung einer Vorsorgevollmachtsurkunde unzulässig Das Kammergericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 09.12.2014 unter dem Aktenzeichen 1 W 480/14 entschieden, dass die Beschwerde gegen die Kraftloserklärung einer Vorsorgevollmachtsurkunde als unzulässig zu verwerfen ist. Die beteiligte Vorsorgebevollmächtigte, die die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, wurde nicht […]