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Rechtsanwälte Kotz GbR

Leistungsumfang bei Beauftragung von Hochzeitsfotos

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Ein Ehepaar buchte eine Traumhochzeit auf hoher See, doch die Rechnung des Bordfotografen sorgte für einen handfesten Rechtsstreit. Die frisch Vermählten fühlten sich übers Ohr gehauen, da sie glaubten, die Abzüge der Hochzeitsfotos seien im Paketpreis enthalten – doch das Amtsgericht München entschied anders. Nun müssen sie die horrende Summe für ihre Hochzeitserinnerungen wohl oder übel zahlen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 223 C 15920/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht München Datum: 25.05.2023 Aktenzeichen: 223 C 15920/22 Verfahrensart: Zivilverfahren Rechtsbereiche: Zivilrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Ehemann, der die Rückzahlung einer Zahlung im Zusammenhang mit einer bei der Beklagten gebuchten Kreuzfahrt begehrt. Er argumentiert, dass die Fotos der Hochzeitszeremonie im Kreuzfahrtpaket inkludiert waren und daher keine zusätzlichen Kosten hätten anfallen dürfen. Beklagte: Kreuzfahrtunternehmen, das die Kreuzfahrt inklusive einer symbolischen Hochzeit verkauft hat. Die Beklagte argumentiert, dass die Forderung des Klägers unschlüssig ist und dass dem Kläger die Leistungen und deren Umfang klar kommuniziert wurden. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Kreuzfahrt inklusive eines Hochzeitspakets. Zusätzliche Fotoprodukte wurden im Photo Shop des Schiffs erworben. Der Kläger forderte die Rückzahlung dieser Kosten, da er der Meinung war, die Fotos seien im Hochzeitspaket inkludiert. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die im Hochzeitspaket enthaltenen Leistungen auch die Erstellung und Bereitstellung der Fotos umfassen, ohne dass dafür zusätzliche


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