Dubai-Reise geplatzt, weil der Pass im Schrank blieb! Ein Mann verklagte seinen Reiseveranstalter auf Rückerstattung des Reisepreises, da er nicht über die Notwendigkeit eines gültigen Reisepasses informiert worden sei. Das Amtsgericht München wies die Klage ab: Jeder wisse, dass man für eine Reise ins Ausland einen Reisepass brauche. Zum vorliegenden Urteil Az.: 171 C 3319/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht München
- Datum: 12.07.2023
- Aktenzeichen: 171 C 3319/23
- Verfahrensart: Zivilprozess über Schadensersatzanspruch aus einem Reisevertrag
- Rechtsbereiche: Reiserecht, Vertragsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Person, die bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Reise nach Dubai gebucht hat und nicht antreten konnte. Der Kläger argumentiert, er sei nicht über Pass- und Visumerfordernisse informiert worden.
- Beklagte: Die Reiseveranstalterin, bei der die Reise gebucht wurde. Sie behauptet, der Kläger sei über die Notwendigkeit eines gültigen Reisepasses informiert worden.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger buchte eine Reise nach Dubai, konnte diese jedoch mangels gültigen Reisepasses nicht antreten. Er fordert Schadensersatz in Höhe des Reisepreises und argumentiert, er sei nicht über die Pass- und Visumerfordernisse informiert worden. Die Mitreisende trat ihm ihre Ansprüche aus dem Reisevertrag ab.
- Kern des Rechtsstreits: Hat die Beklagte ihre Informationspflicht verletzt, indem sie den Kläger nicht explizit über die Notwendigkeit eines gültigen Reisepasses informierte?
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Begründung: Die Beklagte hat keine Informationspflicht über das bloße „Vorhandensein“ eines (gültigen) Reisepasses, da dies als Selbstverständlichkeit gilt. Die gesetzlichen Informationspflichten beziehen sich nur auf unbekannte Umstände oder spezielle Visaerfordernisse des Reiseziels.
- Folgen: Der Kläger erhält keinen Schadensersatz und muss für die Verfahrenskosten aufkommen. Das Urteil bestätigt, dass die Informationspflichten des Reiseveranstalters sich nicht auf offensichtliche Erfordernisse wie das Mitführen eines gültigen Reisepasses erstrecken.
Reisewarnung: Gericht urteilt über Informationspflichten der Reiseveranstalter
Die Vorbereitung einer Reise ins Ausland erfordert sorgfältige Planung und umfassende Informationen. Insbesondere die Klärung von Reisedokumenten wie Reisepass und Visum ist entscheidend für eine reibungslose Einreise und unbeschwerte Urlaubszeit. Reiseveranstalter tragen dabei eine wesentliche Verantwortung, ihre Kunden umfassend über die notwendigen Einreisebestimmungen und Dokumentationspflichten zu informieren. Welche Anforderungen an Reisepässe gestellt werden, variiert je nach Reiseziel und können sich zudem häufig ändern. Die Kenntnis der aktuellen reiserechtlichen Bestimmungen und Sicherheitsanforderungen ist für Verbraucher oft komplex. Ein konkreter Gerichtsfall wirft nun die Frage auf, wie weit die Kundeninformationspflicht von Reiseanbietern tatsächlich reicht und welche Konsequenzen entstehen können, wenn wesentliche Informationen zum Reisepass nicht rechtzeitig und vollständig kommuniziert werden.
Der Fall vor Gericht
Streit um Reiserücktritt: Kein Erstattungsanspruch wegen fehlenden Reisepasses
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