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Informationspflicht Reiseveranstalter über Erfordernis des Vorhandenseins eines Reisepasses

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Dubai-Reise geplatzt, weil der Pass im Schrank blieb! Ein Mann verklagte seinen Reiseveranstalter auf Rückerstattung des Reisepreises, da er nicht über die Notwendigkeit eines gültigen Reisepasses informiert worden sei. Das Amtsgericht München wies die Klage ab: Jeder wisse, dass man für eine Reise ins Ausland einen Reisepass brauche. Zum vorliegenden Urteil Az.: 171 C 3319/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht München Datum: 12.07.2023 Aktenzeichen: 171 C 3319/23 Verfahrensart: Zivilprozess über Schadensersatzanspruch aus einem Reisevertrag Rechtsbereiche: Reiserecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eine Person, die bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Reise nach Dubai gebucht hat und nicht antreten konnte. Der Kläger argumentiert, er sei nicht über Pass- und Visumerfordernisse informiert worden. Beklagte: Die Reiseveranstalterin, bei der die Reise gebucht wurde. Sie behauptet, der Kläger sei über die Notwendigkeit eines gültigen Reisepasses informiert worden. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger buchte eine Reise nach Dubai, konnte diese jedoch mangels gültigen Reisepasses nicht antreten. Er fordert Schadensersatz in Höhe des Reisepreises und argumentiert, er sei nicht über die Pass- und Visumerfordernisse informiert worden. Die Mitreisende trat ihm ihre Ansprüche aus dem Reisevertrag ab. Kern des Rechtsstreits: Hat die Beklagte ihre Informationspflicht verletzt, indem sie den Kläger nicht explizit über die Notwendigkeit eines gültigen Reisepasses informierte? Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Begründung: Die Beklagte hat keine Informationspflicht über das blo


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