Ein Oldtimer-Liebhaber gerät nach einem Unfall in einen Rechtsstreit mit einer Versicherung, die seine Daten trotz erfolgter Reparatur in der HIS-Datenbank speichert. Das Amtsgericht München gibt dem Kläger Recht und zwingt die Versicherung zur Löschung der Daten, da der Zweck der Speicherung durch den Reparaturnachweis entfallen ist. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf den Umgang mit persönlichen Daten in der Versicherungsbranche und die Rechte von Geschädigten nach der DSGVO. Zum vorliegenden Urteil Az.: 242 C 10592/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht München Datum: 29.03.2023 Aktenzeichen: 242 C 10592/22 Verfahrensart: Klage wegen Vornahme einer Handlung Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Schadenersatzrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümer eines Fiat Uno Turbo, der Schadenersatz und die Löschung seiner personenbezogenen Daten fordert. Er argumentiert, die Speicherung der Daten sei nach dem Nachweis der Fahrzeugreparatur nicht mehr erforderlich, und beansprucht immateriellen Schadensersatz aufgrund der Verletzung seiner informationellen Selbstbestimmung. Beklagte: Versicherungsgesellschaft, die die Fahrzeugdaten des Klägers an die Informa HIS GmbH übermittelt hat. Sie behauptet, die Reparatur sei nicht vollständig erfolgt und glaubt, dass die Speicherung im Interesse der Betrugsvorbeugung notwendig ist. Um was ging es? Sachverhalt: Es ging um die Löschung personenbezogener Daten des Klägers aus der Datenbank der Informa HIS GmbH. Diese Daten wurden nach einem Verkehrsunfall an die Datenbank übermittelt. Der Kläger forderte die Löschung der Daten, nachdem er beweisen konnte, dass das Fahrzeug repariert wurde. Zudem forderte der Kläger Schadensersatz, da er sich durch die Speicherung der Daten in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt fühlte. Kern des Rechtsstreits: Es wurde um die F
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG München – Az.: 34 Wx 95/17 – Beschluss vom 04.12.2017 I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 9. Januar 2017 wird zurückgewiesen. II. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Zu notarieller Urkunde vom 10.12.2004 bewilligten die […]