Ein Oldtimer-Liebhaber gerät nach einem Unfall in einen Rechtsstreit mit einer Versicherung, die seine Daten trotz erfolgter Reparatur in der HIS-Datenbank speichert. Das Amtsgericht München gibt dem Kläger Recht und zwingt die Versicherung zur Löschung der Daten, da der Zweck der Speicherung durch den Reparaturnachweis entfallen ist. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf den Umgang mit persönlichen Daten in der Versicherungsbranche und die Rechte von Geschädigten nach der DSGVO. Zum vorliegenden Urteil Az.: 242 C 10592/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht München
- Datum: 29.03.2023
- Aktenzeichen: 242 C 10592/22
- Verfahrensart: Klage wegen Vornahme einer Handlung
- Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Schadenersatzrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eigentümer eines Fiat Uno Turbo, der Schadenersatz und die Löschung seiner personenbezogenen Daten fordert. Er argumentiert, die Speicherung der Daten sei nach dem Nachweis der Fahrzeugreparatur nicht mehr erforderlich, und beansprucht immateriellen Schadensersatz aufgrund der Verletzung seiner informationellen Selbstbestimmung.
- Beklagte: Versicherungsgesellschaft, die die Fahrzeugdaten des Klägers an die Informa HIS GmbH übermittelt hat. Sie behauptet, die Reparatur sei nicht vollständig erfolgt und glaubt, dass die Speicherung im Interesse der Betrugsvorbeugung notwendig ist.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Es ging um die Löschung personenbezogener Daten des Klägers aus der Datenbank der Informa HIS GmbH. Diese Daten wurden nach einem Verkehrsunfall an die Datenbank übermittelt. Der Kläger forderte die Löschung der Daten, nachdem er beweisen konnte, dass das Fahrzeug repariert wurde. Zudem forderte der Kläger Schadensersatz, da er sich durch die Speicherung der Daten in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt fühlte.
- Kern des Rechtsstreits: Es wurde um die Frage gestritten, ob der Speicherungszweck der Daten noch gegeben ist und ob die Beklagte verpflichtet ist, die Löschung der an die HIS weitergegebenen Daten zu veranlassen. Zudem war strittig, ob dem Kläger wegen der Datenverarbeitung ein immaterieller Schadensersatz zusteht.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde teilweise zugunsten des Klägers entschieden. Die Beklagte muss die Löschung der personenbezogenen Daten veranlassen. Der Antrag auf immateriellen Schadensersatz wurde abgelehnt.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Daten für den ursprünglichen Zweck nicht mehr notwendig sind, da der Kläger erfolgreich den Nachweis erbracht hat, dass sein Fahrzeug repariert wurde. Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wurde abgelehnt, weil ein immaterieller Schaden nicht ausreichend dargelegt wurde.
- Folgen: Die Beklagte muss die Löschung der Daten veranlassen, während der Kläger keinen Anspruch auf den geforderten immateriellen Schadensersatz hat. Die Kosten des Rechtsstreits wurden größtenteils der Beklagten auferlegt, da sie in erheblichem Umfang unterlag. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wichtiges Urteil zu HIS-Eintragungen und Löschungsansprüchen
Die Herausforderungen bei HIS-Eintragungen und deren mögliche Löschung betreffen viele Immobilienbesitzer. Dabei spielt die korrekte Dokumentation von Reparaturen und die Erfüllung spezifischer rechtlicher Anforderungen eine entscheidende Bedeutung für den Erfolg eines Löschungsanspruchs….