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Grabpflegeübergang als höchstpersönliche Auflage an Erben des Beauflagten

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

Ein Münchner Gericht entschied, dass die Grabpflegepflicht aus einem Testament nicht an die Erben der Vermächtnisnehmerin übergeht. Der Alleinerbe hatte die Erbinnen seiner Nichte auf Grabpflege verklagt, nachdem diese die Pflege des Familiengrabs nach dem Tod ihrer Mutter zunächst abgelehnt hatten. Das Gericht sah die Grabpflege als höchstpersönliche Aufgabe an, die an den familiären Bezug der Vermächtnisnehmerin gebunden war.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Amtsgericht München
Datum: 27.10.2023
Aktenzeichen: 158 C 16069/22
Verfahrensart: Feststellungsverfahren zur Verpflichtung zur Grabpflege
Rechtsbereiche: Erbrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

Kläger: Der Kläger ist der einzige Sohn und Alleinerbe der im Jahr 2018 verstorbenen Erblasserin. Er argumentierte, dass die testamentarische Auflage zur Grabpflege mit dem Tod der zunächst beauftragten Person auf die Beklagten übergegangen sei.
Beklagte: Die Beklagten sind Erbinnen zu gleichen Teilen der im Jahr 2021 verstorbenen Nichte der Erblasserin. Sie lehnten eine dauerhafte Verpflichtung zur Grabpflege ab und erklärten, dass es sich lediglich um eine persönliche Verpflichtung gehandelt habe, die nicht auf sie übergegangen sei.

Um was ging es?

Sachverhalt: Die Erblasserin legte in ihrem Testament fest, dass eine Nichte mit einem Betrag von 8.000 Euro für die Grabpflege beauftragt wurde. Nach deren Tod wollte der Kläger die Beklagten als Erbinnen der Nichte verpflichten lassen, die Verpflichtung bis zum Jahr 2030 zu übernehmen.
Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Streits drehte sich darum, ob die testamentarische Belastung der Nichte zur Grabpflege höchstpersönlich war und somit nicht auf die Beklagten übergehen konnte.

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