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EC-Kartendiebstahl – Kundenhaftung bei unberechtigter Geldabhebung

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Ein Bankkunde erlebt einen Albtraum: Seine EC-Karte wird gestohlen und kurz darauf räumen Diebe sein Konto leer. Doch das Amtsgericht München stellt sich auf seine Seite und verurteilt die Bank zur Rückzahlung des Großteils der Summe, da der Kunde seine PIN zwar notiert, aber raffiniert verschlüsselt hatte. Ein spannender Fall, der die Frage nach der Haftung von Banken bei Kartendiebstahl neu aufrollt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 142 C 19233/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht München Datum: 02.06.2023 Aktenzeichen: 142 C 19233/19 Verfahrensart: Zivilverfahren zur Erstattung nach Missbrauch einer EC-Karte Rechtsbereiche: Zivilrecht, Bankrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Kontoinhaber, dessen EC-Karte gestohlen und missbräuchlich verwendet wurde. Er argumentiert, dass der Missbrauch ohne seine PIN-Kenntnis möglich war und fordert Erstattung der abgehobenen Beträge. Beklagte: Eine Bank, bei der der Kläger das Girokonto führt. Sie lehnt die Erstattung ab mit der Begründung, dass die Originalkarte mit korrekter PIN verwendet wurde und der Kläger möglicherweise gegen die Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger, dessen EC-Karte in Italien gestohlen wurde, fordert die Rückerstattung von 1.000,00 € und Gebühren, die durch unautorisierte Abhebungen entstanden sind. Der Kläger verwahrt die PIN verschlüsselt in der Geldbörse und bestreitet grobe Fahrlässigkeit. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Kläger seine Pflichten zur sicheren Aufbewahrung der EC-Karte und PIN verletzt hat, was zu einer Haftung führen würde, oder ob die Bank aufgrund unautorisierter Abh


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