Ein Mann bestellt online eine teure Dusche und übersieht dabei einen entscheidenden Fehler: Die Einzelteile sind spiegelverkehrt! Als der Monteur den Fauxpas bemerkt, ist es bereits zu spät – Bohrlöcher zieren die Wand. Doch wer trägt die Schuld an dem teuren Missgeschick? Ein Münchner Gericht musste nun entscheiden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 191 C 10665/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht München
- Datum: 26.10.2023
- Aktenzeichen: 191 C 10665/23
- Verfahrensart: Zivilprozess
- Rechtsbereiche: Kaufrecht, Werkvertragsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Käufer einer Duschkabine, der Schadensersatz verlangt, da die Duschkabine spiegelverkehrt bestellt und montiert wurde. Der Kläger argumentiert, dass ein früherer Hinweis des Monteurs auf die Spiegelverkehrtheit der gelieferten Teile erforderlich gewesen wäre, um Bohrlöcher und weitere Schäden zu vermeiden.
- Beklagte: Verkäufer und Montageunternehmen der Duschkabine, das die Pflichtverletzung bestreitet und argumentiert, dass keine augenscheinlichen Hindernisse vor der Montage erkennbar waren.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger kaufte über das Internet eine Duschkabine, bestellte jedoch fälschlicherweise deren Bauteile spiegelverkehrt. Er beauftragte die Beklagte mit der Montage. Der Monteur der Beklagten begann mit der Montage, bis festgestellt wurde, dass die Duschwand wegen der fehlerhaften Bestellung nicht wie gewünscht eingebaut werden konnte. Daraufhin forderte der Kläger Schadensersatz für die entstandenen Bohrlöcher und für den demontierten Zustand der Dusche.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Monteur verpflichtet war, schon vor Beginn der Arbeiten auf die Spiegelverkehrtheit hinzuweisen, um Schäden zu vermeiden.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass der Monteur nicht verpflichtet war, nicht augenfällige Ausführungshindernisse wie die Beschichtung der Duschwand im Vorfeld zu erkennen. Der Aufbau war technisch möglich, und die vom Kläger verursachte spiegelverkehrte Bestellung stellte keinen Mangel dar, der vom Monteur vorzeitig hätte erkannt werden müssen. Es fehlt zudem an der Kausalität zwischen einem hypothetischen, früheren Hinweis und dem entstandenen Schaden, da die sinnvollste Lösung die erfolgte Montage der Dusche war.
- Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen und erhält keinen Schadensersatz. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Monteure nicht für die Prüfung nicht augenscheinlicher Ausführungshindernisse haftbar gemacht werden können. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Baurecht im Fokus: Pflichten des Unternehmers bei Ausführungshindernissen analysiert
Das Baurecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das zahlreiche Pflichten und Verantwortlichkeiten für alle Beteiligten definiert. Im Mittelpunkt stehen dabei die vertraglichen Verpflichtungen zwischen Auftraggeber und Unternehmer, die eine reibungslose Bauausführung und Baustellenkoordination sicherstellen sollen. Zentrale Aspekte wie Aufbauverpflichtung, Hinweispflichten und Ausführungshindernisse bilden das Fundament für eine erfolgreiche Bauplanung und Projektrealisierung. Die Kenntnis und Einhaltung dieser rechtlichen Grundlagen ist entscheidend, um Bauverzögerungen, Schadensersatzansprüche und potenzielle Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und Planungssicherheit zu gewährleisten….