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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufbauverpflichtung – Hinweispflicht des Unternehmers auf erkennbare Ausführungshindernisse

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Ein Mann bestellt online eine teure Dusche und übersieht dabei einen entscheidenden Fehler: Die Einzelteile sind spiegelverkehrt! Als der Monteur den Fauxpas bemerkt, ist es bereits zu spät – Bohrlöcher zieren die Wand. Doch wer trägt die Schuld an dem teuren Missgeschick? Ein Münchner Gericht musste nun entscheiden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 191 C 10665/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht München Datum: 26.10.2023 Aktenzeichen: 191 C 10665/23 Verfahrensart: Zivilprozess Rechtsbereiche: Kaufrecht, Werkvertragsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Käufer einer Duschkabine, der Schadensersatz verlangt, da die Duschkabine spiegelverkehrt bestellt und montiert wurde. Der Kläger argumentiert, dass ein früherer Hinweis des Monteurs auf die Spiegelverkehrtheit der gelieferten Teile erforderlich gewesen wäre, um Bohrlöcher und weitere Schäden zu vermeiden. Beklagte: Verkäufer und Montageunternehmen der Duschkabine, das die Pflichtverletzung bestreitet und argumentiert, dass keine augenscheinlichen Hindernisse vor der Montage erkennbar waren. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger kaufte über das Internet eine Duschkabine, bestellte jedoch fälschlicherweise deren Bauteile spiegelverkehrt. Er beauftragte die Beklagte mit der Montage. Der Monteur der Beklagten begann mit der Montage, bis festgestellt wurde, dass die Duschwand wegen der fehlerhaften Bestellung nicht wie gewünscht eingebaut werden konnte. Daraufhin forderte der Kläger Schadensersatz für die entstandenen Bohrlöcher und für den demontierten Zustand der Dusche. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Monteur verpflichtet war, schon vor Beginn der Arbeiten auf die Spiegelverkehrtheit hinzuweisen, um Schäden zu vermeiden. Was wurde entschieden?


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