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Zwangsräumung trotz Suizidgefahr des Mieters zulässig?

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Eine Mieterin in Leipzig kämpfte gegen ihre Zwangsräumung, indem sie akute Suizidgefahr aufgrund der drohenden Wohnungslosigkeit geltend machte. Trotz stationärer psychiatrischer Behandlung wies das Landgericht ihre Beschwerde zurück, da die Härtefallregelung nicht greift und der Gläubiger Anspruch auf Rechtsschutz hat. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die schwierige Abwägung zwischen den Interessen von Gläubigern und Schuldnern in Zwangsräumungsverfahren.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Landgericht Leipzig
Datum: 10.09.2024
Aktenzeichen: 2 T 446/24
Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung eines Räumungsschutzantrags
Rechtsbereiche: Zwangsvollstreckungsrecht

Beteiligte Parteien:

Schuldnerin (Antragstellerin): Die Schuldnerin hat beantragt, die Vollstreckung eines Räumungsbeschlusses auszusetzen, da die Zwangsräumung ihrer Wohnung wegen ihrer psychischen Gesundheit (Suizidalität) eine sittenwidrige Härte darstelle.
Amtsgericht Borna (Vorinstanz): Hat den Räumungsschutzantrag der Schuldnerin zurückgewiesen, da keine genügenden Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Härte vorlagen.

Um was ging es?

Sachverhalt: Die Schuldnerin stellte einen Antrag auf Räumungsschutz gegen eine bevorstehende Zwangsräumung ihrer Wohnung. Zur Unterstützung ihres Antrags legte sie medizinische Dokumente vor, die ihre psychische Instabilität, insbesondere Suizidalität, belegen sollten. Der Antrag wurde vom Amtsgericht Borna abgelehnt.
Kern des Rechtsstreits: Die Frage ist, ob die Zwangsvollstreckung in Form einer Räumungsvollstreckung eine sittenwidrige Härte für die Schuldnerin darstellt, die ihre psychische Gesundheit ernsthaft gefährden würde.

Was wurde entsc[…]


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