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Wohngebäudeversicherung – Kosten für Entfernung eines sturmgeschädigten Baums

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Ein Sturmtief fegte über Oldenburg und riss die Hälfte einer riesigen Rosskastanie mit sich. Doch als die Besitzer den Restbaum aus Sicherheitsgründen fällten, weigerte sich die Versicherung, die Kosten zu übernehmen – der Baum sei ja nicht vollständig „umgestürzt“. Nun entschied das Landgericht Oldenburg: keine Zahlungspflicht für die Versicherung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 O 671/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Oldenburg Datum: 21.10.2024 Aktenzeichen: 13 O 671/24 Verfahrensart: Zivilprozess um Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Die Besitzer eines versicherten Wohngebäudes, die Ansprüche aus ihrer Wohngebäudeversicherung geltend machen. Sie argumentierten, dass der Versicherer die Kosten für die Entfernung eines Baumteils, das bei einem Sturm abgebrochen war, übernehmen müsse. Beklagte: Ein Versicherungsunternehmen, das die Wohngebäudeversicherung ausgestellt hat. Es lehnte die Forderungen der Kläger ab, da abgebrochene Äste nicht unter den Versicherungsschutz fielen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger hatten eine Wohngebäudeversicherung, die Sturmschäden abdeckt. Bei einem Sturm im Juli 2023 brach ein Teil eines Baumes auf ihrem Grundstück ab. Die Kläger forderten von ihrer Versicherung die Kosten für die Entfernung der Baumteile und die Erstellung eines Gutachtens zur Standsicherheit des Baumes. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob abgebrochene Baumteile als versicherbarer Sturmschaden gelten und ob die entstandenen Kosten für die Entfernung und das Gutachten von der Beklagten erstattet werden müssen. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.


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