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WEG – vor Schadensbeseitigung müssen drei Vergleichsangebote eingeholt werden

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Schimmel im Schlafzimmer und eine undichte Dachterrasse sorgten für Streit in einer Eigentümergemeinschaft. Ein Gutachter fand eklatante Baumängel, die nun auf Kosten der Gemeinschaft behoben werden müssen. Das Amtsgericht Friedberg ordnete die Sanierung der Dachterrasse an, überließ die Finanzierung aber den Eigentümern. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 C 536/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Friedberg
  • Datum: 28.06.2024
  • Aktenzeichen: 2 C 536/23
  • Verfahrensart: Beschlussersetzungsklage nach Wohnungseigentumsgesetz
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung im Obergeschoss eines Reihenhauses in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie argumentieren, dass die Beklagte verpflichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, um die Abdichtung ihres Balkons zu reparieren und dadurch Feuchtigkeit und Schimmelbildung zu verhindern, die in ihre Räume eindringt.
  • Beklagte: Die beklagte Partei ist die Wohnungseigentümergemeinschaft der Reihenhäuser. Sie argumentiert, dass der Balkon im Sondereigentum der Kläger liegt und diese deshalb allein für dessen Instandhaltung verantwortlich sind. Sie lehnen den Vorwurf ab, dass die Feuchtigkeit von der Gemeinschaftseigentumsterrasse herrühre und heben hervor, dass die von den Klägern vorgeschlagenen Beschlüsse bereits bestandskräftig abgelehnt wurden.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Kläger stellten Feuchtigkeit und Schimmelbildung in ihren Wohnräumen fest und sahen die Ursache in einer mangelhaften Balkonabdichtung. Ihr Antrag, die Wohnungseigentümergemeinschaft möge die Sanierung veranlassen, wurde auf der Eigentümerversammlung abgelehnt.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet ist, die Abdichtung des Balkons zu sanieren, da diese defekt sei und dadurch Feuchtigkeit in das Sondereigentum der Kläger eindringe.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht entschied teilweise zugunsten der Kläger und verpflichtete die Wohnungseigentümergemeinschaft, drei Angebote zur Schadensbeseitigung einzuholen und eine Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung einzuberufen. Weitere Anträge der Kläger wurden abgelehnt.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Feuchtigkeitsschäden durch die mangelhafte Abdichtung der Dachterrasse verursacht wurden und die Eigentümergemeinschaft verpflichtet ist, Maßnahmen zur Schadensbehebung zu ergreifen, da die Dachterrasse zwingend Gemeinschaftseigentum ist.
  • Folgen: Die Entscheidung verpflichtet die Eigentümergemeinschaft, sich mit der Sanierungsmaßnahme in einer Versammlung zu befassen, erlegt jedoch keine weiteren Maßnahmen wie eine bestimmte Finanzierung oder das Verfahren der Auftragsvergabe auf. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben. Der Kläger musste sich damit zufriedengeben, dass nur teilweise in seinem Sinne entschieden wurde. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert beträgt 13.000 Euro.

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