Das Wichtigste in Kürze
Gericht: Amtsgericht Friedberg
Datum: 28.06.2024
Aktenzeichen: 2 C 536/23
Verfahrensart: Beschlussersetzungsklage nach Wohnungseigentumsgesetz
Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
Beteiligte Parteien:
Kläger: Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung im Obergeschoss eines Reihenhauses in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie argumentieren, dass die Beklagte verpflichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, um die Abdichtung ihres Balkons zu reparieren und dadurch Feuchtigkeit und Schimmelbildung zu verhindern, die in ihre Räume eindringt.
Beklagte: Die beklagte Partei ist die Wohnungseigentümergemeinschaft der Reihenhäuser. Sie argumentiert, dass der Balkon im Sondereigentum der Kläger liegt und diese deshalb allein für dessen Instandhaltung verantwortlich sind. Sie lehnen den Vorwurf ab, dass die Feuchtigkeit von der Gemeinschaftseigentumsterrasse herrühre und heben hervor, dass die von den Klägern vorgeschlagenen Beschlüsse bereits bestandskräftig abgelehnt wurden.
Um was ging es?
Sachverhalt: Die Kläger stellten Feuchtigkeit und Schimmelbildung in ihren Wohnräumen fest und sahen die Ursache in einer mangelhaften Balkonabdichtung. Ihr Antrag, die Wohnungseigentümergemeinschaft möge die Sanierung veranlassen, wurde auf der Eigentümerversammlung abgelehnt.
Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet ist, die Abdichtun[…]