Eine Hamburger Wohnungseigentümerin scheiterte vor Gericht mit dem Versuch, die Kosten für die Sanierung ihrer Terrasse und die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden auf die Eigentümergemeinschaft abzuwälzen. Das Landgericht Hamburg bestätigte das Urteil des Amtsgerichts und wies die Klage ab, da die Sanierungspflicht laut Teilungserklärung bei der Eigentümerin lag und die Gemeinschaft bereits Maßnahmen zur Behebung der Feuchtigkeitsschäden ergriffen hatte. Der Fall verdeutlicht die Bedeutung klarer Regelungen in Teilungserklärungen und die Herausforderungen bei der Abgrenzung von Instandhaltungspflichten in Wohnungseigentümergemeinschaften. Zum vorliegenden Urteil Az.: 318 S 42/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Hamburg
- Datum: 12.06.2024
- Aktenzeichen: 318 S 42/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie argumentiert, dass sie nicht für die Instandhaltung des Terrassenfundaments verantwortlich sei und fordert die Anfechtung und Ersetzung von Negativbeschlüssen der Eigentümerversammlung sowie die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden, die Nutzungseinschränkungen verursachen.
- Beklagte: Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie argumentiert, dass die Klägerin für die Instandhaltung des Terrassenfundaments zuständig ist und dass die Feuchtigkeitsschäden am Gemeinschaftseigentum bereits behoben wurden.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin streitet mit der Wohnungseigentümergemeinschaft über Beschlüsse bezüglich des Terrassenfundaments und Feuchteschäden. Sie fordert eine Beschlussanfechtung und -ersetzung, da sie für nicht zuständig erklärt wird, das fundament zu reparieren und die von den Feuchtigkeitsschäden verursachten Nutzungseinschränkungen aufzuheben.
- Kern des Rechtsstreits: Ist die Klägerin verantwortlich für die Instandhaltung des Terrassenfundaments? Und ist die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Sanierung von Feuchtigkeitsschäden verpflichtet, die das Sondereigentum der Klägerin beeinträchtigen?
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.
- Begründung: Das Landgericht Hamburg entschied, dass die Klägerin gemäß der Teilungserklärung für die Instandhaltung der Terrasse, einschließlich des Fundaments, verantwortlich ist. Zudem sei das Ermessen der Wohnungseigentümergemeinschaft bei den gefassten Negativbeschlüssen nicht auf Null reduziert. Die Instandsetzung von Schäden am Sondereigentum der Klägerin obliegt nicht der Gemeinschaft, da keine schuldhafte Verzögerung vorliegt.
- Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Es wurde keine Revision zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung oder notwendige Fortbildung des Rechts vorliegt. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Die festgesetzten Maßnahmen hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums bleiben unverändert.
Aktueller Gerichtsfall: Verantwortung und Kostenverteilung im Wohnungseigentum prüfen
Wohnungseigentum ist eine komplexe Rechtsmaterie, die viele Aspekte des gemeinsamen Lebens in einer Eigentümergemeinschaft regelt. Die Teilungserklärung bildet dabei das zentrale rechtliche Dokument, das die Grundlagen für das Zusammenleben und die Verwaltung von Wohnungseigentum festlegt….