Eine Hamburger Wohnungseigentümerin scheiterte vor Gericht mit dem Versuch, die Kosten für die Sanierung ihrer Terrasse und die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden auf die Eigentümergemeinschaft abzuwälzen. Das Landgericht Hamburg bestätigte das Urteil des Amtsgerichts und wies die Klage ab, da die Sanierungspflicht laut Teilungserklärung bei der Eigentümerin lag und die Gemeinschaft bereits Maßnahmen zur Behebung der Feuchtigkeitsschäden ergriffen hatte. Der Fall verdeutlicht die Bedeutung klarer Regelungen in Teilungserklärungen und die Herausforderungen bei der Abgrenzung von Instandhaltungspflichten in Wohnungseigentümergemeinschaften. Zum vorliegenden Urteil Az.: 318 S 42/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Hamburg Datum: 12.06.2024 Aktenzeichen: 318 S 42/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie argumentiert, dass sie nicht für die Instandhaltung des Terrassenfundaments verantwortlich sei und fordert die Anfechtung und Ersetzung von Negativbeschlüssen der Eigentümerversammlung sowie die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden, die Nutzungseinschränkungen verursachen. Beklagte: Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie argumentiert, dass die Klägerin für die Instandhaltung des Terrassenfundaments zuständig ist und dass die Feuchtigkeitsschäden am Gemeinschaftseigentum bereits behoben wurden. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin streitet mit der Wohnungseigentümergemeinschaft über Beschlüsse bezüglich des Terrassenfundaments und Feuchteschäden. Sie fordert eine Beschlussanfechtung und -ersetzung, da sie für nicht zuständig erklärt wird, das fundament zu reparieren und die von den Feuchtigkeitsschäden verursachten Nutzungseinschränkungen
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Az: 6 Sa 40/12 Urteil vom 23.03.2012 In dem Rechtsstreit hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Kammer 6, auf die mündliche Verhandlung vom 23.03.2012 für Recht erkannt: 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 19.10.2011 – 6 Ca 964/11 – dahin geändert, dass die […]