In einem Münchner Mehrfamilienhaus eskaliert der Streit um einen Dachgeschossausbau. Wegen gravierender Baumängel verurteilt das Landgericht München I die ehemalige Eigentümerin der Wohnung zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 434.000 Euro an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagte hatte das Dachgeschoss ausbauen lassen, dabei aber zahlreiche Pflichten verletzt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 10018/22 WEG | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht München I
- Datum: 10.07.2024
- Aktenzeichen: 1 S 10018/22 WEG
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Baurecht, Wohnungseigentumsrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), die Ansprüche wegen Mängeln und Schäden am Gemeinschaftseigentum geltend macht, die beim Ausbau und der Aufstockung des Dachgeschosses entstanden sind.
- Beklagte zu 1: Ehemalige Eigentümerin des Dachgeschosses. Verursachte laut Klägerin im Zuge des Ausbaus Mängel am Gemeinschaftseigentum.
- Beklagte zu 2: War bis zum 17.06.2016 die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1.
- Beklagte zu 3: Ist seit dem 18.06.2016 die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1.
- Streithelferin zu 1: Generalunternehmerin, die mit dem Ausbau und der Aufstockung des Dachgeschosses beauftragt war. Sie hat ebenfalls Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil begründet.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin machte Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 geltend wegen Mängeln und Schäden, die beim Ausbau des Dachgeschosses entstanden und das Gemeinschaftseigentum betrafen. Der Ausbau, ermöglicht durch die Gemeinschaftsordnung, führte zu baulichen Veränderungen und Mängeln, die nun von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beseitigt werden sollen.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Beklagten für die Mängel und Schäden, die beim Ausbau verursacht wurden, gesamtschuldnerisch haften und den entstandenen Schaden ersetzen müssen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Beklagten müssen gesamtschuldnerisch Schadensersatz in Höhe von 433.863,45 Euro nebst Zinsen zahlen, die Umsatzsteuer erstatten und dafür sorgen, dass die fehlende Brandschutzabnahme durchgeführt wird.
- Begründung: Das Gericht bestätigte, dass die Beklagten gemäß der Teilungserklärung für Schäden am Gemeinschaftseigentum haften. Die Schadensersatzansprüche basieren auf baulichen Mängeln durch unsachgemäßen Ausbau und greifen die Schadensfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts auf. Die Beklagten konnten keine Beweise bieten, die die Notwendigkeit einer günstigeren Sanierungsvariante rechtfertigen.
- Folgen: Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung stellt sicher, dass der Zustand des Gemeinschaftseigentums ordnungsgemäß wiederhergestellt wird. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Eigentümerhaftung beim Dachgeschossausbau: Ein wegweisender Gerichtsfall
Der Dachgeschossausbau ist für viele Wohnungseigentümer eine attraktive Möglichkeit, zusätzlichen Wohnraum zu gewinnen und den Wert ihrer Immobilie zu steigern. Gleichzeitig birgt ein solches Bauvorhaben jedoch zahlreiche rechtliche und technische Herausforderungen, die sorgfältig berücksichtigt werden müssen….