Eine Hamburger Eigentümergemeinschaft scheiterte vor Gericht mit ihrer Klage gegen den ehemaligen Verwalter, der es versäumt hatte, Fördermittel für neue Fenster zu beantragen. Obwohl die WEG auf einen Schaden von knapp 40.000 Euro pochte, wies das Gericht die Klage ab, da die Fenster bis heute nicht ausgetauscht wurden und somit die Förderung auch bei rechtzeitiger Antragstellung nicht geflossen wäre. Ein fiktiver Schadensersatz komme nicht in Betracht, so das Gericht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 980b C 40/23 WEG | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Hamburg-St. Georg
- Datum: 13.12.2024
- Aktenzeichen: 980b C 40/23 WEG
- Verfahrensart: Schadensersatzklage im Zusammenhang mit der Verwaltung von Wohneigentum
- Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, WEG-Recht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eine Wohneigentümergemeinschaft, vertreten durch ihre Verwaltung. Sie argumentiert, dass der ehemalige Verwalter pflichtwidrig gehandelt habe, indem er es unterlassen habe, Fördermittel für den Fensteraustausch zu beantragen, was zu einem erheblichen finanziellen Schaden in Höhe von 38.051,16 Euro geführt habe.
- Beklagter: Ehemaliger Verwalter der Klägerin. Er behauptet, dass die Ausbreitung des Coronavirus die Durchführung weiterer Maßnahmen verhinderte und er aufgrund fehlender Mieterdaten nicht in der Lage war, die notwendigen Schritte zu unternehmen. Außerdem behauptet er, dass die Fördermittel ohnehin möglicherweise nicht bewilligt worden wären.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Beklagte, früherer Verwalter der Klägerin, unterließ es, Fördermittel für einen von der Eigentümerversammlung beschlossenen Fensteraustausch zu beantragen. Die Klägerin verlangt nun Schadensersatz in der Höhe der nicht mehr möglichen Fördermittel, da die Frist für die Beantragung abgelaufen ist.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Beklagte aufgrund seines pflichtwidrigen Unterlassens gegenüber der Klägerin für die nicht erhaltenen Fördermittel haftet.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des verlangten Betrages.
- Begründung: Es fehlt ein ersatzfähiger Schaden, da die Mittel nur zugeflossen wären, wenn der Fensteraustausch tatsächlich stattgefunden hätte, was jedoch nicht der Fall war. Ein Vergleich der Vermögenslagen ergab, dass aufgrund des Nichtaustauschs der Fenster keine Vermögenseinbuße entstanden ist, die ersetzt werden müsste.
- Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Es werden keine Zinsen gezahlt, da der Hauptanspruch fehlt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, kann aber durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.
Aktuelle Entscheidung zu Schadensersatzansprüchen: Was Betroffene wissen müssen
Schäden und unerwartete Ereignisse können das Leben schnell auf den Kopf stellen. Ein Schadensersatzanspruch bietet Betroffenen eine wichtige rechtliche Möglichkeit, erlittene Verluste auszugleichen. Ob es sich um einen Personenschaden, Sachschaden oder Vermögensschaden handelt – die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Schadensersatzforderung sind entscheidend. Die rechtlichen Grundlagen unterscheiden zwischen vertraglichem und deliktischem Schadensersatz. Während vertragliche Ansprüche aus Vertragsverletzungen entstehen, basieren deliktische Ersatzansprüche auf Handlungen, die gegen geltendes Recht verstoßen….