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Wann hat man einen Schadensersatzanspruch – Voraussetzungen

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Eine Hamburger Eigentümergemeinschaft scheiterte vor Gericht mit ihrer Klage gegen den ehemaligen Verwalter, der es versäumt hatte, Fördermittel für neue Fenster zu beantragen. Obwohl die WEG auf einen Schaden von knapp 40.000 Euro pochte, wies das Gericht die Klage ab, da die Fenster bis heute nicht ausgetauscht wurden und somit die Förderung auch bei rechtzeitiger Antragstellung nicht geflossen wäre. Ein fiktiver Schadensersatz komme nicht in Betracht, so das Gericht.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Amtsgericht Hamburg-St. Georg
Datum: 13.12.2024
Aktenzeichen: 980b C 40/23 WEG
Verfahrensart: Schadensersatzklage im Zusammenhang mit der Verwaltung von Wohneigentum
Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, WEG-Recht

Beteiligte Parteien:

Klägerin: Eine Wohneigentümergemeinschaft, vertreten durch ihre Verwaltung. Sie argumentiert, dass der ehemalige Verwalter pflichtwidrig gehandelt habe, indem er es unterlassen habe, Fördermittel für den Fensteraustausch zu beantragen, was zu einem erheblichen finanziellen Schaden in Höhe von 38.051,16 Euro geführt habe.
Beklagter: Ehemaliger Verwalter der Klägerin. Er behauptet, dass die Ausbreitung des Coronavirus die Durchführung weiterer Maßnahmen verhinderte und er aufgrund fehlender Mieterdaten nicht in der Lage war, die notwendigen Schritte zu unternehmen. Außerdem behauptet er, dass die Fördermittel ohnehin möglicherweise nicht bewilligt worden wären.

Um was ging es?

Sachverhalt: Der Beklagte, früherer Verwalter der Klägerin, unterließ es, Fördermittel für einen von der Eigentümerversammlung beschlossenen Fensteraustausch zu beantragen. Die Klägerin verlangt nun Schadensersatz in der Höhe der nicht mehr möglichen Fördermittel, da die Frist für die Beantragung abgelaufen ist.
Kern des Rechtsstreits: Die ze[…]


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