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Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 383 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO

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In einem brisanten Rechtsstreit um einen Zeitungs-Artikel über eine „Drogen-Ärztin“ muss eine Journalistin nun ihre Quellen offenlegen. Das Oberlandesgericht Bremen entschied, dass das Zeugnisverweigerungsrecht hier nicht greift, da die Informantin bereits im Artikel namentlich genannt wurde. Damit wird der Fall zum Präzedenzfall für die Grenzen des Quellenschutzes im deutschen Presserecht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 W 46/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Bremen Datum: 25.09.2024 Aktenzeichen: 2 W 46/24 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen ein Zwischenurteil Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Zeugnisverweigerungsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin fordert von der Beklagten die Unterlassung bestimmter Äußerungen, die zu einem Artikel in der X-Zeitung geführt haben sollen. Sie rügt die Entscheidung des Landgerichts, das der Zeugin ein Zeugnisverweigerungsrecht zugesprochen hat. Beklagte: Die Beklagte soll laut Klägerin in einem Artikel zitiert worden sein und bestreitet diese Äußerungen. Die Beklagte profitiert im Zwischenstreit vom Zeugnisverweigerungsrecht der Zeugin. Zeugin (Pressevertreterin): Die Zeugin ist die Autorin des in Frage stehenden Artikels und beruft sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht zur Vermeidung der Offenlegung ihrer Informationsquellen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Unterlassung von Äußerungen, die in einem Artikel in der X-Zeitung erschienen sind. Die Pressevertreterin, die den Artikel verfasst hat, verweigert die Aussage unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO. Das Landgericht hatte das Zeugnisverweigerungsrecht bestätigt, gegen das die Klägerin Beschwerde einlegte.


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