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Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 383 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO

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In einem brisanten Rechtsstreit um einen Zeitungs-Artikel über eine „Drogen-Ärztin“ muss eine Journalistin nun ihre Quellen offenlegen. Das Oberlandesgericht Bremen entschied, dass das Zeugnisverweigerungsrecht hier nicht greift, da die Informantin bereits im Artikel namentlich genannt wurde. Damit wird der Fall zum Präzedenzfall für die Grenzen des Quellenschutzes im deutschen Presserecht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 W 46/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Bremen
  • Datum: 25.09.2024
  • Aktenzeichen: 2 W 46/24
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen ein Zwischenurteil
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Zeugnisverweigerungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Klägerin fordert von der Beklagten die Unterlassung bestimmter Äußerungen, die zu einem Artikel in der X-Zeitung geführt haben sollen. Sie rügt die Entscheidung des Landgerichts, das der Zeugin ein Zeugnisverweigerungsrecht zugesprochen hat.
  • Beklagte: Die Beklagte soll laut Klägerin in einem Artikel zitiert worden sein und bestreitet diese Äußerungen. Die Beklagte profitiert im Zwischenstreit vom Zeugnisverweigerungsrecht der Zeugin.
  • Zeugin (Pressevertreterin): Die Zeugin ist die Autorin des in Frage stehenden Artikels und beruft sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht zur Vermeidung der Offenlegung ihrer Informationsquellen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Unterlassung von Äußerungen, die in einem Artikel in der X-Zeitung erschienen sind. Die Pressevertreterin, die den Artikel verfasst hat, verweigert die Aussage unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO. Das Landgericht hatte das Zeugnisverweigerungsrecht bestätigt, gegen das die Klägerin Beschwerde einlegte.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob der Zeugin das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO zusteht, obwohl die Beklagte im Artikel namentlich genannt und zitiert wird, und ob das Vertrauensverhältnis zwischen Zeugin und Informantin dadurch bereits beeinträchtigt ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht Bremen hat das Zwischenurteil des Landgerichts Bremen abgeändert und festgestellt, dass der Zeugin kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Die Zeugin muss die Beweisfragen beantworten.
  • Begründung: Die namentliche Nennung der Beklagten sowie die wörtliche Zitierung im Artikel heben das geschützte Vertrauensverhältnis auf, da es dadurch bereits beeinträchtigt wurde. Eine Aussage der Zeugin zu weiteren Äußerungen würde das Vertrauensverhältnis nicht weiter schädigen.
  • Folgen: Die Zeugin muss die Kosten des Zwischenstreits tragen und in der Verhandlung die Beweisfragen beantworten. Dies klärt den Weg für die Klägerin, ihre Unterlassungsklage weiter zu verfolgen. Die Entscheidung verdeutlicht die begrenzte Anwendung des Zeugnisverweigerungsrechts im Kontext öffentlicher Namensnennung.

Zeugnisverweigerungsrecht im Fokus: Ein Gerichtsurteil zum Schutz persönlicher Geheimnisse

Das Zeugnisverweigerungsrecht ist ein zentrales Instrument im deutschen Prozessrecht, das Zeugen in bestimmten sensiblen Situationen einen Schutz vor unzumutbaren Aussagen gewährt. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im § 383 der Zivilprozessordnung (ZPO), der verschiedene Fallgruppen definiert, in denen Personen das Recht haben, die Aussage zu verweigern….


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