Eine Frau aus Frankenthal, die seit über 20 Jahren in ihrer Wohnung lebt, muss diese nun verlassen. Das Landgericht entschied, dass die psychische Erkrankung der Mieterin und ihre gesetzliche Betreuung kein ausreichender Grund sind, die Kündigung wegen Mietrückständen und Störung des Hausfriedens aufzuheben. Trotz der schwierigen Situation der Mieterin räumte das Gericht ihr eine Frist bis Ende Mai 2024 ein, um eine neue Bleibe zu finden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 S 118/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Frankenthal Datum: 01.03.2024 Aktenzeichen: 2 S 118/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren in einem Räumungsrechtsstreit Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Beklagte (Mieterin): Die Mieterin, seit Januar 2002 wohnhaft, widersetzt sich der Kündigung und beruft sich auf das Fehlen von Mietschulden nachdem ihr Bruder die Rückstände beglich. Sie leidet an psychischen Problemen, was zu Störungen führte, und steht unter gesetzlicher Betreuung. Kläger (Vermieter): Die Vermieter, die die Beklagte wegen Zahlungsrückständen und Störung des Hausfriedens fristlos gekündigt haben. Sie bestreiten die Angaben der Beklagten zu ihrer Erkrankung und befürworten die Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund unzumutbarer Zustände. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger hatten der Beklagten aufgrund fehlender Mietzahlungen und Störung des Hausfriedens gekündigt. Trotz nachgeholter Zahlungen wurde eine Störung des Hausfriedens weiterhin geltend gemacht. Die Beklagte, an einer psychischen Erkrankung leidend, steht unter Betreuung und argumentiert gegen die Wirksamkeit der Kündigung. Kern des Rechtsstreits: Ob die fristgemäße Kündigung wegen Zahlungsverzugs und nicht schuldhaftem Verhalten der Beklagten gerechtfertigt war und ob die Interessenabwägung aufgrund ihrer ges
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de Es gibt eine wahre Vielzahl von Verhaltensmustern, die einem aktiven Autofahrer im täglichen Straßenverkehr negativ ausgelegt werden können. Das Straßenverkehrsrecht hat diesbezüglich sehr viele Regelungen zu bieten, an die sich ein Verkehrsteilnehmer auf jeden Fall zu halten hat. Der Grundgedanke des Straßenverkehrsrechts ist, dass kein Verkehrsteilnehmer durch einen anderen Verkehrsteilnehmer […]