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Reisepreisminderung bei Unterbringung in anderem als gebuchten Hotel

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Sizilien-Urlaub endet im Gänse-Chaos: Wegen eines überbuchten Hotels musste eine Touristin mehrmals umziehen und landete schließlich in einem Zimmer mit Blick auf einen von Gänsen bevölkerten Hinterhof. Das Amtsgericht München sprach ihr zwar eine Reisepreisminderung zu, doch die entgangene Urlaubsfreude wollte das Gericht nicht ersetzen. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Rechte von Pauschalreisenden bei Hotelmängeln. Zum vorliegenden Urteil Az.: 264 C 17870/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht München Datum: 03.11.2023 Aktenzeichen: 264 C 17870/23 Verfahrensart: Zivilprozess über Reisemangel bei Pauschalreise Rechtsbereiche: Reiserecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin buchte eine Pauschalreise nach Sizilien und argumentierte, der Reiseveranstalter habe einen Mangel verursacht, indem er sie in einem nicht gebuchten Hotel untergebracht habe. Sie forderte eine Minderung des Reisepreises sowie Schadensersatz für die entstandenen Mehrkosten. Beklagte: Der Reiseveranstalter, der die Pauschalreise anbot, bestritt, dass ein übermäßiger Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz bestehe und beglich bereits einen Betrag vorgerichtlich. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin buchte eine Pauschalreise und wurde nach Behauptung wegen einer Überbuchung im gebuchten Hotel in einem Alternativhotel untergebracht. Sie forderte eine Preisminderung und Schadensersatz wegen Mängeln während der ersten beiden Reisetage. Der Reiseveranstalter erstattete bereits einen Teilbetrag vorgerichtlich. Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Klägerin Anspruch auf eine weitere Minderung des Reisepreises sowie Schadensersatz hat, und ob sie für die Mitreisende Ansprüche geltend machen kann.


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