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Rechtsschuldversicherung – Selbsttötung im Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit

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Ein Mann nahm sich aus Angst vor einer tödlichen Leberzirrhose das Leben – doch die Diagnose war falsch. Trotz Suizid muss die Versicherung nun die Restschuld begleichen, da das Gericht den Mann aufgrund seiner wahnhaften Vorstellungen für unzurechnungsfähig erklärte. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Problematik von Suizid und die Leistungspflicht von Versicherungen in solchen Fällen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 16 U 126/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Datum: 30.09.2024 Aktenzeichen: 16 U 126/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Ehefrau des Verstorbenen, verlangt die Auszahlung der Versicherungsleistung aus einer Restschuldversicherung nach dem Suizid ihres Ehemannes. Sie argumentiert, dass ihr Ehemann aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht imstande war, seinen Selbstmord frei zu entscheiden. Beklagte: Versicherungsgesellschaft der Restschuldversicherung, die die Auszahlung verweigert. Sie argumentiert, der Verstorbene habe seinen Selbstmord geplant und sei bei klarem Verstand gewesen, wodurch ein Ausschluss der freien Willensbestimmung nicht nachgewiesen sei. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin und ihr Ehemann hatten eine Restschuldversicherung abgeschlossen. Nach dem Suizid des Ehemannes forderte die Klägerin die Auszahlung der vollen Versicherungssumme. Der Ehemann litt unter Angstzuständen und hatte irrational Angst vor einer Leberzirrhose, obwohl medizinisch keine ernste Erkrankung festgestellt worden war. Kern des Rechtsstreits: Ob die Versicherung verpflichtet ist, die Leistung aufgrund eines Ausschlusses der freien Willensbestimmung des verstorbenen Ehemannes zu erbringe


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