Ein Hamburger Taxiunternehmer verliert seine Betriebsgenehmigung, weil seine Fahrer nachweislich außerhalb der dokumentierten Arbeitszeiten Touren durchführten und so Steuern und Sozialabgaben hinterzogen wurden. Das Verwaltungsgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung der Behörde und verweigerte die Genehmigungsverlängerung für drei Taxen, da die massiven Unregelmäßigkeiten in der Arbeitszeiterfassung einen schweren Verstoß gegen arbeits- und sozialrechtliche Pflichten darstellen. Obwohl der Unternehmer nun vor dem Ruin steht, sah das Gericht den Schutz der Sozialgemeinschaft als höheres Gut an. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 E 4318/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Verwaltungsgericht Hamburg Datum: 30.09.2024 Aktenzeichen: 5 E 4318/24 Verfahrensart: Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Personenbeförderungsrecht Beteiligte Parteien: Antragsteller: Der Antragsteller ist ein Taxenunternehmer, der eine Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen beantragt hat. Er argumentiert, dass die Ablehnung der Genehmigung seine wirtschaftliche Existenz bedroht und er die Vorwürfe der Unzuverlässigkeit nicht zutreffend findet. Antragsgegnerin: Die Antragsgegnerin ist die zuständige Genehmigungsbehörde, die die Verlängerung der Genehmigung abgelehnt hat. Sie sieht die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als gegeben an, basierend auf schwerwiegenden Verstößen gegen arbeits- und steuerrechtliche Vorschriften. Um was ging es? Sachverhalt: Der Antragsteller beantragte die Erneuerung seiner Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen, die am 27. September 2024 auslief. Dieser Antrag wurde von der Behörde abgelehnt, weil dem Unternehmen des Antragstellers Unzuverlässigkeit vorgeworfen wird, die sich aus mehrfachen Verstößen gegen arbeits- und steuerrechtliche Vorschriften ergib
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Frankfurt (Oder) – Az.: 13 O 93/16 – Urteil vom 19.04.2018 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu […]