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Nichterfüllung einer Rahmenvereinbarung über Erbringung von Werkleistungen

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Ein Handwerksbetrieb zog vor Gericht, weil ein Unternehmen einen Vertrag über Werkleistungen gekündigt hatte – und verlor. Die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass die Rahmenvereinbarung dem Unternehmen die Freiheit ließ, keine Aufträge zu erteilen, und wiesen die Schadensersatzforderung des Handwerksbetriebs ab. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Risiken von Rahmenvereinbarungen ohne Abnahmeverpflichtung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 16 U 46/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt Datum: 25.09.2024 Aktenzeichen: 16 U 46/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin forderte Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer Rahmenvereinbarung über Werkleistungen. Sie argumentierte, dass das Landgericht Frankfurt am Main fälschlicherweise keinen vertraglichen Zwang zur Erteilung von Einzelaufträgen der Beklagten festgestellt hatte. Sie hielt die Kündigung der Rahmenvereinbarung seitens der Beklagten für unberechtigt und meinte, diese habe gegen vertragliche Pflichten verstoßen, was Schadensersatz begründen würde. Beklagte: Die Beklagte verteidigte das erstinstanzliche Urteil, das keine Verpflichtung zur Erteilung von Einzelaufträgen vorsah, und argumentierte, dass die Rahmenvereinbarung keine Bindung bei der Entscheidung über die Auftragserteilung oder -annahme schaffe. Um was ging es? Sachverhalt: Die Parteien hatten eine Rahmenvereinbarung über Werkleistungen, die eine Entscheidungsfreiheit über die Erteilung oder Annahme von Einzelaufträgen vorsah. Die Klägerin argumentierte, dass die unberechtigte Kündigung dieser Vereinbarung durch die Beklagte eine Verletzung vertraglicher Pflichten darstelle, die sie zu Schadensersatz berechtige. Kern des Rechtsstreits:


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