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Mitverglichene Hilfsaufrechnung erhöht den Streitwert

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In einem Rechtsstreit um ausstehende Zahlungen in Höhe von 8.238,99 Euro vor dem Landgericht Berlin II brachte die Beklagte überraschend Gegenforderungen von über 40.000 Euro ins Spiel. Ein Mediationsverfahren brachte schließlich die Wende: Die Parteien einigten sich auf einen Vergleich, der alle Forderungen aus dem Bauvorhaben abgelten sollte – doch bei der Berechnung des Streitwerts kam es zum Streit. Das Kammergericht Berlin musste nun die Streitwertfestsetzung neu regeln und sorgte mit seiner Entscheidung für Klarheit bei der Berechnung von Gegenforderungen in Mediationsverfahren. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 W 100/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Kammergericht Berlin Datum: 22.11.2024 Aktenzeichen: 7 W 100/24 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren über die Festsetzung des Streit- und Vergleichswertes Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Kostenrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von 8.238,99 Euro nebst Zinsen verklagt und legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Berlin ein. Beklagte: Die Beklagte hat die Forderung des Klägers bestritten und im Wege der Hilfsaufrechnung vier Gegenforderungen erhoben. In einem Mediationsverfahren einigten sich die Parteien darauf, sämtliche Ansprüche gegeneinander aufzuheben. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger forderte von der Beklagten einen Betrag von 8.238,99 Euro. Die Beklagte brachte Gegenforderungen ein, die höher als die Klageforderung waren. Beide Parteien einigten sich in einem Vergleich auf die Erledigung aller Ansprüche. Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, wie der Streitwert im Hinblick auf die Hilfsaufrechnung und den geschlossenen Vergleich korrekt zu bestimmen ist. Was wurde


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