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Mietpreisbremse – Auskunftsverpflichtung nach § 556g Absatz 1a BGB

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Eine Mieterin in Berlin scheiterte vor Gericht mit ihrer Klage auf Rückzahlung von vermeintlich überhöhter Miete. Obwohl sie monatlich 2.200 Euro zahlte und die zulässige Miete laut ihrer Berechnung bei 1.228,37 Euro lag, wies das Amtsgericht ihre Klage ab. Grund dafür waren formale Mängel im Rügeschreiben ihrer Rechtsvertreter, die vom Gericht als standardisierte Textbausteine ohne Bezug zum konkreten Fall kritisiert wurden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 C 138/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Berlin-Mitte Datum: 19.12.2023 Aktenzeichen: 8 C 138/23 Verfahrensart: Zivilverfahren betreffend Mietpreisrückzahlung Rechtsbereiche: Mietrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin verlangte die Rückzahlung von überzahlten Mieten aufgrund der Mietpreisbremse. Sie argumentierte, dass die höchstzulässige Miete 1.228,37 Euro pro Monat beträgt und machte Rückzahlungsansprüche in Höhe von 3.886,52 Euro geltend. Beklagter: Der Beklagte lehnte die Rückzahlungsforderung ab und führte an, dass die Wohnung vor dem Einzug der Klägerin umfassend modernisiert worden sei, was eine höhere Miete rechtfertige. Um was ging es? Sachverhalt: Es bestand ein Mietvertrag zwischen den Parteien über eine Wohnung in Berlin. Die Klägerin bemängelte, dass die vereinbarte Miete die Mietpreisbremse überschritten habe und forderte die Rückzahlung der überzahlten Mieten für mehrere Monate. Kern des Rechtsstreits: Der Kern der Auseinandersetzung war, ob die Rüge der Klägerin hinsichtlich der Mietpreisbremse den Anforderungen entsprach und ob ein Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Mieten besteht. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen. Begründung:


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