Eine Klage gegen die X GmbH endete für die Klägerin mit einer unerwarteten Kostenfalle. Die Zustellung der Klage an eine ehemalige Gesellschafterin führte zur Unzulässigkeit des Verfahrens und letztendlich zur Verpflichtung der Klägerin, die Kosten zu tragen. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte die Entscheidung und verdeutlichte damit die Bedeutung einer korrekten Zustellung im Zivilprozess. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 8/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt Datum: 30.09.2024 Aktenzeichen: 3 W 8/24 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Kostenentscheidung nach Klagerücknahme Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Insolvenzrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Erhob die ursprüngliche Klage gegen die „Firma X GmbH“, machte jedoch einen Fehler bei der Adressierung und Zustellung. Firma X GmbH: Als beklagte Partei angegeben, befand sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Insolvenz. Ihre Vertretung wurde von einem Anwalt übernommen, da die ursprüngliche Mehrheitsgesellschafterin, Frau Vorname1 X, ihre Anteile längst verkauft hatte. Frau Vorname1 X: Ehemalige Mehrheitsgesellschafterin der X GmbH, die im Verfahren als Scheinbeklagte erschien, stellte Kostenanträge und wies darauf hin, dass sie nicht mehr an der Firma beteiligt ist. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin erhob Klage gegen „Firma X GmbH“, zuständig gemacht durch die vermeintliche Mehrheitsgesellschafterin Frau Vorname1 X. Die Klage sowie ein Versäumnisurteil konnten zunächst nicht zugestellt werden, da Frau X nicht mehr an der Gesellschaft beteiligt war. Nach Bekanntwerden der Insolvenz der GmbH zog die Klägerin die Klage zurück. Kern des Rechtsstreits: Wer trägt die Kosten des Rechtsstreits nach der Kla
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Amtspflichtverletzung führt zu Schmerzensgeldanspruch. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht, da er aufgrund einer behaupteten Amtspflichtverletzung verletzt wurde. Die Auseinandersetzung ereignete sich am 24.06.2020 in einem Naturschutzgebiet, als Außendienstmitarbeiter der Beklagten die Personalien der anwesenden Personen feststellen wollten. Zwischen dem Kläger und dem Zeugen H entwickelte […]