Münchner Gericht stärkt Mieterrechte: Bei Streit um Untervermietung darf der Streitwert nicht überhöht werden, um den Zugang zu Gerichten zu erleichtern. Das Landgericht München I entschied, dass bei Klagen auf Zustimmung zur Untervermietung der einfache Jahreswert des Untermietzinses für die Berechnung des Streitwerts maßgeblich ist. Damit folgte das Gericht der Argumentation, dass nicht nur finanzielle Interessen, sondern auch soziale und persönliche Gründe bei der Untervermietung eine Rolle spielen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 T 1350/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht München I Datum: 15.04.2024 Aktenzeichen: 13 T 1350/24 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen Beschluss des Amtsgerichts Rechtsbereiche: Mietrecht, Prozessrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Mieter, der eine Zustimmung zur Untervermietung von seinem Vermieter verlangt. Der Mieter argumentiert, dass die finanzielle Entlastung durch Untermiete und persönliche Interessen (z.B. nicht alleine wohnen) wichtige Beweggründe sind. Beklagter: Vermieter, der der Untervermietung bisher nicht zugestimmt hat. Der Vermieter wird durch die Festsetzung des Streitwerts betroffen, welcher die Grundlage für die Gerichtsgebühren bildet. Um was ging es? Sachverhalt: Der Mieter hat den Vermieter auf Zustimmung zur Untervermietung verklagt. Die Rechtsfrage drehte sich um die Bemessung des Streitwertes, der entscheidend für die Berechnung der Gerichtsgebühren ist. Kern des Rechtsstreits: Ist der Streitwert für die Klage auf Zustimmung zur Untervermietung nach dem einfachen Jahreswert oder dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Untermiete zu bemessen? Welche sozialpolitischen Erwägungen sind bei dieser Entscheidung zu berücksichtigen? Was wurde entschieden? Ent
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesverwaltungsgericht Az: 1 D 3.05 Urteil vom 15.06.2006 In dem Disziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht, Disziplinarsenat, in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. März 2006, für Recht erkannt: Die Berufung des Zollobersekretärs gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Z. vom 12. November 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: I 1. Mit Anschuldigungsschrift […]