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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hotel – Strandentfernung von 1,3 km nicht wenige Gehminuten – Reisepreisminderung

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Ein Münchner Reisebüro, das mit „unvergesslichen Luxusreisen“ warb, muss nun tief in die Tasche greifen. Der Grund: Eine Kundin buchte eine Costa Rica Reise, bei der das versprochene Strandhotel über einen Kilometer vom Meer entfernt lag – für das Gericht ein klarer Reisemangel, der einen Schadenersatz von knapp 1.800 Euro rechtfertigt. Besonders pikant: Die Kundin reiste mit einem neunjährigen Kind und musste aufgrund des Hotelwechsels einen kompletten Urlaubstag einbüßen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 242 C 13523/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht München
  • Datum: 13.12.2023
  • Aktenzeichen: 242 C 13523/23
  • Verfahrensart: Zivilverfahren wegen Schadenersatz bei Pauschalreise
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Klägerin ist eine Privatperson, die eine Luxusreise nach Costa Rica gebucht hatte. Sie argumentiert, dass die Unterkunft in einem Hotel, das nicht den vertraglich vereinbarten Standards entsprach und die Entfernung zum Strand in der Reisebeschreibung falsch angegeben wurde, einen Urlaubsverlust und zusätzliche Kosten verursacht hat. Sie fordert Schadenersatz für vertane Urlaubszeit und Rückzahlung der Kosten für ein ersatzweise gebuchtes Hotel.
  • Beklagte: Die Beklagte ist ein Reisebüro, das mit Luxusreisen wirbt und die von der Klägerin beanstandete Reise organisiert hat. Sie bestreitet, dass ein höherer Hotelstandard zugesagt wurde oder dass die Entfernung zum Strand fehlerhaft angegeben wurde. Zudem lehnt sie die Verantwortung für die eigenständige Buchung der Klägerin eines Ersatzhotels ab.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin buchte eine hochpreisige Rundreise nach Costa Rica, bei der ein Aufenthalt in einem Hotel geplant war, das laut Beschreibung in wenigen Gehminuten vom Strand entfernt liegen sollte. Vor Ort stellte sich heraus, dass das Hotel 1,3 km vom Strand entfernt war, was zu einer erheblichen Beeinträchtigung führte. Die Klägerin musste in ein anderes Hotel umziehen und erhebliche Kosten vorstrecken.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Hauptstreitpunkt bestand in der Frage, ob die Entfernung zum Strand als „wenige Gehminuten“ im Rahmen einer Luxusreise gerechtfertigt war und ob die Klägerin Anspruch auf Erstattung der zusätzlichen Kosten und Schadenersatz für die vertane Urlaubszeit hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin. Die Beklagte wurde verurteilt, der Klägerin 1.795,32 € nebst Zinsen zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass es sich bei dem Vertrag um einen Pauschalreisevertrag handelte, und bewertete das Hotel aufgrund seiner Entfernung zum Strand als mangelhaft. Es wurde nachgewiesen, dass die Beklagte die Mangelhaftigkeit einräumte und nicht angemessen zur Abhilfe beitrug. Der Umzug in ein anderes Hotel begründete einen Anspruch auf Schadenersatz für einen verlorenen Urlaubstag. Die Zinsforderung und Kostenentscheidung basieren auf Verzug und den gesetzlichen Regelungen der ZPO.
  • Folgen: Die Beklagte ist verpflichtet, die genannten Beträge zu zahlen. Das Urteil stellt klar, dass bei Luxusreisen auch die Werbung und Versprechungen eines Reiseveranstalters genau zu erfüllen sind, und es festigt den Anspruch von Reisenden auf Schadenersatz bei erheblichen Beeinträchtigungen und falschen Angaben.

Gerichtsurteil klärt: Was bedeutet „Strandnähe“ in Hotelankündigungen?…


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