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Hotel – Strandentfernung von 1,3 km nicht wenige Gehminuten – Reisepreisminderung

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Ein Münchner Reisebüro, das mit „unvergesslichen Luxusreisen“ warb, muss nun tief in die Tasche greifen. Der Grund: Eine Kundin buchte eine Costa Rica Reise, bei der das versprochene Strandhotel über einen Kilometer vom Meer entfernt lag – für das Gericht ein klarer Reisemangel, der einen Schadenersatz von knapp 1.800 Euro rechtfertigt. Besonders pikant: Die Kundin reiste mit einem neunjährigen Kind und musste aufgrund des Hotelwechsels einen kompletten Urlaubstag einbüßen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 242 C 13523/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht München Datum: 13.12.2023 Aktenzeichen: 242 C 13523/23 Verfahrensart: Zivilverfahren wegen Schadenersatz bei Pauschalreise Rechtsbereiche: Reiserecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin ist eine Privatperson, die eine Luxusreise nach Costa Rica gebucht hatte. Sie argumentiert, dass die Unterkunft in einem Hotel, das nicht den vertraglich vereinbarten Standards entsprach und die Entfernung zum Strand in der Reisebeschreibung falsch angegeben wurde, einen Urlaubsverlust und zusätzliche Kosten verursacht hat. Sie fordert Schadenersatz für vertane Urlaubszeit und Rückzahlung der Kosten für ein ersatzweise gebuchtes Hotel. Beklagte: Die Beklagte ist ein Reisebüro, das mit Luxusreisen wirbt und die von der Klägerin beanstandete Reise organisiert hat. Sie bestreitet, dass ein höherer Hotelstandard zugesagt wurde oder dass die Entfernung zum Strand fehlerhaft angegeben wurde. Zudem lehnt sie die Verantwortung für die eigenständige Buchung der Klägerin eines Ersatzhotels ab. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin buchte eine hochpreisige Rundreise nach Costa Rica, bei der ein Aufenthalt in einem Hotel geplant war, das laut Beschreibung in wenigen Gehminuten vom Strand entfernt liegen sollte. Vor Ort stellte sich heraus, dass


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