Ein Gruppenleiter eines Luftverkehrsunternehmens verliert seinen Job wegen schockierender Chat-Nachrichten. In einer privaten WhatsApp-Gruppe teilte der 42-Jährige sexistische, rassistische und gewaltverherrlichende Inhalte über Kollegen und Vorgesetzte. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bestätigte die fristlose Kündigung – die privaten Äußerungen waren zu extrem. Zum vorliegenden Urteil Az.: 15 Sa 787/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
- Datum: 30.09.2024
- Aktenzeichen: 15 Sa 787/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren in einem Kündigungsschutzprozess
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein ehemaliger Gruppenleiter bei einem Luftverkehrsunternehmen, der gegen seine außerordentliche Kündigung klagt. Er argumentiert, dass der Inhalt eines privaten WhatsApp-Chats nicht im Rechtsstreit verwertbar sei und die Kündigung zu spät ausgesprochen wurde. Außerdem fordert er Gehaltszahlungen wegen Annahmeverzuges.
- Beklagte: Ein Luftverkehrsunternehmen, das den Kläger aufgrund beleidigender, rassistischer und gewaltverherrlichender Äußerungen im Chat gekündigt hat. Das Unternehmen sieht in diesen Äußerungen eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger, langjähriger Mitarbeiter des Unternehmens mit unkündbarem Vertrag, wurde aufgrund von Äußerungen in einem WhatsApp-Gruppenchat, die beleidigend und rassistisch waren, außerordentlich gekündigt. Er bestritt die Verwertbarkeit des Chatinhalts und klagte auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und auf ausstehende Gehaltszahlungen.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Äußerungen im privaten WhatsApp-Chat die Kündigung rechtfertigen und ob die Chatinhalte im Rechtsstreit verwertbar sind oder aufgrund ihrer Vertraulichkeit besonders geschützt bleiben.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied zugunsten der Beklagten, bestätigte die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung und wies die Anträge des Klägers ab.
- Begründung: Das Gericht sah in den Äußerungen einen wichtigen Grund für die Kündigung. Es wurde festgestellt, dass es kein Verwertungsverbot für den Chatinhalt gibt, da der Kläger keine ausreichende Vertraulichkeitserwartung geltend machen konnte. Die Äußerungen überstiegen das Maß dessen, was die Meinungsäußerungsfreiheit schützt.
- Folgen: Die Kündigung wurde als wirksam bestätigt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geforderten Gehaltszahlungen. Kosten des Rechtsstreits wurden größtenteils dem Kläger auferlegt, und die Revision wurde nicht zugelassen. Weitere Rechtsmittel sind nicht möglich.
WhatsApp-Konversation sorgt für arbeitsrechtliche Konsequenzen im Betrieb
Das Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern basiert auf gegenseitigem Respekt und Vertrauen. Dabei spielen nicht nur dienstliche Interaktionen eine Rolle, sondern zunehmend auch private Kommunikationsformen wie soziale Medien und Messaging-Dienste. Die digitale Kommunikation hat neue Herausforderungen für das Arbeitsrecht geschaffen. Ehrverletzende Äußerungen, Mobbing und diffamierende Nachrichten können auch außerhalb des direkten Arbeitsumfelds rechtliche Konsequenzen haben und im Extremfall sogar eine Fristlose Kündigung begründen. Die Grenzen zwischen privater und beruflicher Kommunikation verschwimmen dabei zusehends….