Ein Gruppenleiter eines Luftverkehrsunternehmens verliert seinen Job wegen schockierender Chat-Nachrichten. In einer privaten WhatsApp-Gruppe teilte der 42-Jährige sexistische, rassistische und gewaltverherrlichende Inhalte über Kollegen und Vorgesetzte. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bestätigte die fristlose Kündigung – die privaten Äußerungen waren zu extrem. Zum vorliegenden Urteil Az.: 15 Sa 787/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen Datum: 30.09.2024 Aktenzeichen: 15 Sa 787/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren in einem Kündigungsschutzprozess Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein ehemaliger Gruppenleiter bei einem Luftverkehrsunternehmen, der gegen seine außerordentliche Kündigung klagt. Er argumentiert, dass der Inhalt eines privaten WhatsApp-Chats nicht im Rechtsstreit verwertbar sei und die Kündigung zu spät ausgesprochen wurde. Außerdem fordert er Gehaltszahlungen wegen Annahmeverzuges. Beklagte: Ein Luftverkehrsunternehmen, das den Kläger aufgrund beleidigender, rassistischer und gewaltverherrlichender Äußerungen im Chat gekündigt hat. Das Unternehmen sieht in diesen Äußerungen eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger, langjähriger Mitarbeiter des Unternehmens mit unkündbarem Vertrag, wurde aufgrund von Äußerungen in einem WhatsApp-Gruppenchat, die beleidigend und rassistisch waren, außerordentlich gekündigt. Er bestritt die Verwertbarkeit des Chatinhalts und klagte auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und auf ausstehende Gehaltszahlungen.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Sozialgericht Aachen Az.: S 9 U 88/03 Urteil vom 27.01.2005 Das Sozialgericht Aachen hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.02.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2003 verurteilt, dem Kläger wegen einer bei ihm vorliegenden Berufskrankheit nach […]