OLG Hamm: Klagezustellung im selbstständigen Beweisverfahren erst wirksam nach fristgerechter Zahlung des Gerichtskostenvorschusses. Verspätete Zahlung kann dazu führen, dass die Klagezustellung nicht auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurückwirkt, so ein Beschluss des OLG Hamm vom 5. Dezember 2024. Der Fall betrifft Antragsteller, die nach einem selbstständigen Beweisverfahren Klage einreichten, den Gerichtskostenvorschuss aber erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist zahlten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 W 12/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Hamm Datum: 05.12.2024 Aktenzeichen: 22 W 12/23 Verfahrensart: Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung Rechtsbereiche: Zivilprozessordnung (ZPO), Kostenrecht Beteiligte Parteien: Antragsteller: Diese Parteien wandten sich gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Münster und erhoben sofortige Beschwerde. Ihr wesentliches Argument war, dass aufgrund der mittlerweile rechtshängigen Klageerhebung keine Kostenentscheidung gemäß § 494a Abs. 2 ZPO mehr erforderlich sei. Antragsgegner: Diese Parteien beantragten die Kostenentscheidung und verteidigten den ursprünglichen Beschluss des Landgerichts. Sie waren der Auffassung, dass die sofortige Beschwerde zurückzuweisen und den Antragstellern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sei. Um was ging es? Sachverhalt: Die Antragsteller mussten auf Antrag der Antragsgegner die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens tragen, weil sie innerhalb einer gesetzten Frist keine Klage erhoben hatten. Die Frist begann mit der Zustellung eines Beschlusses, doch die Antragsteller zahlten den Kostenvorschuss verspätet, wodurch die Klageschrift nicht zugestellt werden konnte. Kern des Rechtsstreits: Ob die spätere Rechtshängigkeit einer Klage eine bereits ergangene Ko
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtkreuztal.de AG Offenbach, Az: 37 C 180/1, Beschluss vom 04.12.2013 Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gründe Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung im Haus der Klägerin. Nachdem die Klägerin es jahreslang geduldet hatte, dass die Beklagte ihren Motorroller auf dem Grundstück abstellte, kam es hierüber zu Differenzen. […]