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Eigentümer-GbR – Gesellschafterabsprachen unterfallen nicht Wohnraummietrecht

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Ehemalige Geschäftspartner streiten vor Gericht um Geld – es geht um Nutzungsentgelte und Reparaturkosten eines geerbten Hauses. Der Kläger erhält zwar mehr Geld für die Nutzung des Hauses, muss sich aber an den Kosten für die Reparatur maroder Abwasserrohre beteiligen. Am Ende gewinnt keiner der beiden so richtig: Nach einer komplizierten Berechnung muss der Kläger 1.653,68 Euro zahlen, während der Beklagte 440,16 Euro erhält. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 133/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Datum: 29.10.2024
  • Aktenzeichen: 4 U 133/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Gesellschaftsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kläger verlangte eine Zahlung von 4.814,10 Euro nebst Zinsen für weitere Nutzungsentschädigungen, vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen.
  • Beklagter: Der Beklagte lehnt die Forderung des Klägers ab und bietet eine Gegenforderung basierend auf Reparaturkosten für das Hausgrundstück auf.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger und der Beklagte waren in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts miteinander verbunden, die ein Wohnhaus umfasste. Der Beklagte nutzte Teile der Immobilie und zahlte eine Nutzungsentschädigung. Streitpunkte betrafen die Berechnung der Nutzungsentschädigung und die Verteilung von Kosten für Reparaturen am Haus.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Hauptfrage war, ob die geltend gemachten Ansprüche des Klägers gerechtfertigt sind oder ob diese durch die Gegenforderungen des Beklagten ausgeglichen sind.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Vorinstanz wurde dahingehend abgeändert, dass der Beklagte lediglich 440,16 Euro an den Kläger zahlen muss, während der Kläger dem Beklagten 1.653,68 Euro nebst Zinsen zu zahlen hat. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
  • Begründung: Die Forderungen des Klägers wurden durch wirksame Gegenforderungen des Beklagten erloschen. Die Leistungen zur Reparaturkosten des Hauses stehen zur Hälfte dem Beklagten zu, da dies in der gesellschaftsvertraglichen Regelung vorgesehen war.
  • Folgen: Der Kläger muss den Großteil der Kosten übernehmen, die Widerklage des Beklagten führt zu einer Verurteilung des Klägers zur Zahlung. Kosten des Verfahrens werden entsprechend ihrer jeweiligen Verteilung auf die Parteien aufgeteilt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, eine Revision wurde nicht zugelassen.

Streit um Gesellschafterrechte: Urteil klärt GbR- und Mietrechtsfragen

Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine beliebte Rechtsform für Eigentümer, die gemeinsam Immobilien besitzen und bewirtschaften möchten. Bei solchen Konstruktionen spielen individuelle Gesellschafterabsprachen eine zentrale Rolle, die das Verhältnis der Miteigentümer zueinander regeln. Während Wohnraummietrecht klare gesetzliche Rahmenbedingungen für Mietverhältnisse vorgibt, gelten für Eigentümer-GbRs andere rechtliche Mechanismen. Die Besonderheiten gemeinsamen Eigentums und die daraus resultierenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen können komplexe Rechtsfragen aufwerfen, insbesondere wenn es um interne Vereinbarungen und Konfliktpotenziale zwischen Gesellschaftern geht. Das nachfolgende Urteil beleuchtet einen konkreten Fall, der die Abgrenzung zwischen Gesellschaftsrecht und Mietrecht exemplarisch aufzeigt….


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