Ehemalige Geschäftspartner streiten vor Gericht um Geld – es geht um Nutzungsentgelte und Reparaturkosten eines geerbten Hauses. Der Kläger erhält zwar mehr Geld für die Nutzung des Hauses, muss sich aber an den Kosten für die Reparatur maroder Abwasserrohre beteiligen. Am Ende gewinnt keiner der beiden so richtig: Nach einer komplizierten Berechnung muss der Kläger 1.653,68 Euro zahlen, während der Beklagte 440,16 Euro erhält. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 133/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Köln Datum: 29.10.2024 Aktenzeichen: 4 U 133/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Zivilrecht, Gesellschaftsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger verlangte eine Zahlung von 4.814,10 Euro nebst Zinsen für weitere Nutzungsentschädigungen, vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen. Beklagter: Der Beklagte lehnt die Forderung des Klägers ab und bietet eine Gegenforderung basierend auf Reparaturkosten für das Hausgrundstück auf. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger und der Beklagte waren in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts miteinander verbunden, die ein Wohnhaus umfasste. Der Beklagte nutzte Teile der Immobilie und zahlte eine Nutzungsentschädigung. Streitpunkte betrafen die Berechnung der Nutzungsentschädigung und die Verteilung von Kosten für Reparaturen am Haus. Kern des Rechtsstreits: Die Hauptfrage war, ob die geltend gemachten Ansprüche des Klägers gerechtfertigt sind oder ob diese durch die Gegenforderungen des Beklagten ausgeglichen sind. Was wurde entschieden? Entscheidung: D
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de ArbG Saarbrücken Az.: 6 c Ca 38/01 Urteil vom 02.11.2001 In dem Rechtsstreit hat die 6c. Kammer des Arbeitsgerichts Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 2001 für Recht erkannt: 1) Die Beklagte wird verurteilt, das der Klägerin mit Datum vom 29.09.2000 erteilte Zeugnis dahingehend zu berichtigen, dass in […]