Ein Rechtsstreit um ein privates Darlehen zwischen einem Anwalt und seinem Mitarbeiter landete nach einem Zuständigkeitswechsel zwischen Land- und Arbeitsgericht schließlich vor dem Oberlandesgericht Köln. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die komplizierten Regelungen zur Kostenfestsetzung nach einer Gerichtsverweisung. Das Oberlandesgericht entschied, dass nach der Verweisung an das Arbeitsgericht dieses auch für die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht zuständig ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 17 W 138/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Köln Datum: 27.08.2024 Aktenzeichen: 17 W 138/24 Verfahrensart: Sofortige Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger, der in einer Kanzlei beschäftigt ist, beansprucht die Rückzahlung eines privaten Darlehens vom Beklagten. Beklagter: Der Beklagte, Kanzleianwalt des Klägers, verteidigt sich mit der Aufrechnung behaupteter Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger fordert die Rückzahlung eines Darlehens. Der Beklagte rechnet mit Vergütungsansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis auf. Ein Vorbehaltsurteil des Landgerichts Bonn verurteilte den Beklagten zur Zahlung an den Kläger, entschied jedoch nicht über die Aufrechnung. Der Rechtsstreit wurde an das Arbeitsgericht Bonn verwiesen, wo ein Vergleich über die Kosten erzielt wurde. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, welches Gericht für die Kostenfestsetzung nach
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESGERICHTSHOF Az.: XI ZR 151/99 Verkündet am: 10.10.2002 Vorinstanzen: OLG München – LG München I Leitsatz: Die richtlinienkonforme einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG führt zwar zur Widerruflichkeit auch von Realkreditverträgen, deren Zustandekommen auf einer Haustürsituation i.S.v. § 1 HWiG beruht, grundsätzlich nicht jedoch dazu, daß der Widerruf […]